Eine weitgehend erfolgreiche Klage gegen eine Betriebsschließungsversicherung

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Erneut war eine Klage gegen eine bestehende Betriebsschließungsversicherung weitgehend erfolgreich verlaufen.

In München hatte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege den klägerischen Betrieb ab dem 21.03.2020 aufgrund des Corona-Virus geschlossen.
 Dabei kommt es, meint die Kammer, nicht auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung für die Einstandspflicht der Versicherung an.

Dass das Corona-Virus nicht im Betrieb des Klägers aufgetreten ist, steht dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist allein maßgeblich, dass der Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wurde.
Der Versicherungsumfang wurde, entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung, nicht wirksam eingeschränkt, denn die von der Beklagten in § 1 Ziffer 2 AVB verwendete Klausel ist intransparent und daher unwirksam. Dem Versicherungsnehmer muss, wenn der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt wird, deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht, so die Kammer. Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar wird, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht kennt, ist jedoch intransparent.
 Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung sind nach Ansicht der Kammer weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für die Betriebsschließungen handelt.

Wenn Sie Fragen zur erneuten Klage gegen Betriebsschließungsversicherung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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