Zunächst erfolgt die Bestimmung von mindestens drei Gründungsmitgliedern.
Einer der wichtigsten Gründungsschritte einer eingetragenen Genossenschaft besteht in der Ausarbeitung eines Gesellschaftsvertrags bzw. einer Satzung in schriftlicher Form. Die Satzung muss den Unternehmenszweck, die Firma, den genauen Betrag des Startkapitals sowie den Sitz der Genossenschaft beinhalten.
Darüber hinaus muss im Gesellschaftsvertrag unter anderem festgelegt werden, wie hoch die Genossenschaftsanteile ausfallen, die die Mitglieder einzahlen müssen, wie Beschlüsse beurkundet werden, ob Sacheinlagen zulässig sind, wie die Generalversammlung einberufen wird und in welcher Form Bekanntmachungen der eG erfolgen.
Eine notarielle Beurkundung der Satzung ist nicht unbedingt nötig. Jedoch überprüft der regionale Genossenschaftsverband, wie die Erfolgsaussichten der eingetragenen Genossenschaft ausfallen.
Darüber hinaus muss die eG beim Genossenschaftsregister – kurz GnR – des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Das Genossenschaftsregister ist ein elektronisch geführtes und zugleich öffentlich zugängliches Register. Es enthält grundlegende Informationen über eingetragene Genossenschaften.
Für die Anmeldung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister, die der Vorstand durchführt, werden eine Reihe von Unterlagen benötigt, wie beispielsweise
- der Gesellschaftsvertrag, der von mindestens drei Mitgliedern unterschrieben werden muss.
- Abschriften der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates.
- die Bescheinigung des Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.
Die Pflichten der Genossenschaft
Die eG muss einen Jahresabschluss aufstellen. Dieser wird anschließend von einem Genossenschaftsverband geprüft. Des Weiteren ist die eG dazu verpflichtet, den Jahresabschluss und den Bericht des Aufsichtsrates beim Genossenschaftsregister vorzulegen und anschließend zu veröffentlichen.