Einkaufszentrum – Kampf um den Parkplatz
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[image]Auf Parkplätzen von Einkaufszentren geht es bei der Parkplatzsuche manchmal hoch her. Aber Achtung! Wer einen Parkplatz ergattern will, muss die Sorgfaltspflichten der Straßenverkehrsordnung (StVO) erfüllen. Vor dem Amtsgericht (AG) Bad Segeberg wurde ein typischer Parkplatzunfall verhandelt. Er ereignete sich auf dem Parkdeck eines Einkaufzentrums, als ein Autofahrer aus seiner Parkbucht vorwärts herausfahren wollte. Ein anderer Autofahrer setzte auf der Fahrspur entgegen dem Richtungspfeil zurück, um in einen freien Parkplatz einzuparken, an dem er gerade vorbeigefahren war. Die beiden Fahrer bemerkten sich gegenseitig zu spät und die Pkw stießen zusammen. Nachdem die Versicherung nur den halben Schaden des Ausparkers erstattet hatte, zog dieser vor Gericht, um auch den restlichen Schaden erstattet zu bekommen.
Straßenverkehrsordnung
Das AG wies jedoch die Klage auf weiteren Schadensersatz ab. Denn seiner Ansicht nach waren beide Fahrer an dem Unfall schuld, sodass es eine Haftungsquote von 50:50 für angemessen hielt. Schließlich haben beide gegen ihre Sorgfaltspflichten gemäß der StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Zwar regelt die StVO die Sorgfaltspflichten direkt nur für den öffentlichen Straßenverkehr. Allerdings sind diese Pflichten in der Regel entsprechend auch auf Parkplätzen zu beachten, wenn dies den örtlichen Gegebenheiten entspricht und nichts anderes ausdrücklich vorgegeben ist. Das war hier der Fall.
Sorgfaltspflichten
Der Fahrer, der rückwärts auf der Fahrspur unterwegs war, hatte laut dem Richter einen Verstoß gegen § 9 Absatz 5 StVO begangen. Beim Rückwärtsfahren muss man sich so verhalten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, und sich notfalls einweisen lassen. Aber der Ausparker hatte ebenfalls gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen. Gemäß § 10 StVO muss derjenige, der aus einem Parkplatz auf die Fahrbahn einfahren will, sich so verhalten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Weil der Fahrer nicht entsprechend die hierfür erforderliche Umsicht beim Ausfahren aus der Parkbucht walten ließ, traf ihn ein Mitverschulden.
(AG Bad Segeberg, Urteil v. 06.10.2011, Az.: 17 C 100/11)
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