Einklagbarkeit von freiwilliger Leistungszulage

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Ein Altenpfleger erhielt von seinem Arbeitgeber während seiner Ausbildung eine Leistungszulage von 100 Euro. Nach Abschluss der Ausbildung bekam er eine zusätzliche Leistungsvergütung von 100 Euro und nach einem weiteren Jahr noch eine dritte Leistungszulage in Höhe von 100 Euro brutto. Der Altenpfleger erhielt jedes Mal ein Schreiben, welches als Anhang zum bestehenden Arbeitsvertrag bezeichnet wurde. Hiernach werde die jeweilige Zahlung mit der monatlichen Gehaltszahlung fällig. Sie erfolge jedoch als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Als der Arbeitgeber die drei Zulagen etwa ein Jahr später ohne Begründung strich, verlangte der Altenpfleger die Fortzahlung. Das Arbeitsgericht Cottbus gab der Klage statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber wegen eines Teilbetrages in Höhe von 2 Leistungszulage Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück. Hiergegen legte der Arbeitgeber Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht ( BAG vom 25.04.2007, 5 AZR 627/06) sah jedoch die Revision des Arbeitgebers als unbegründet an. Der Altenpfleger habe eine vertraglichen Anspruch auf Zahlung von allen drei Leistungszulagen. Die jeweiligen Briefe enthielten verbindliche Vertragsangebote, die vom Arbeitnehmer angenommen worden seien. Sofern der Anhang als Teil des vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrages eine monatliche zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruches vorsehe, so verstoße dieser Teil gegen die Inhaltskontrolle des § 307 BGB. Durch die hiermit eröffnete Möglichkeit der grundlosen Einstellung der Zahlungen werde der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Ein sogenannter Freiwilligenvorbehalt sei nur bei Sondervergütungen wie Weihnachtsgeld und anderen Gratifikationen, nicht jedoch bei Leistungszulagen zulässig.


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