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Einmaleins für Schnäppchenjäger

  • 5 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Die Tage für den freiwilligen Sommerschlussverkauf sind gezählt und in letzter Minute möchten viele noch gerne günstig einkaufen. Worauf sollte man beim Shopping achten, wann kann man die Ware umtauschen und was sollte man tun, wenn das erstandene Schnäppchen mangelhaft ist?

[image] Vertragsschluss an der Kasse

Ein Kaufvertrag kommt grundsätzlich mit zwei übereinstimmenden Willenserklärungen zustande, genauer gesagt: mit Angebot und Annahme. Der Vertragsschluss muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch "konkludent", also durch schlüssiges Verhalten, erfolgen. Beim Einkauf im Laden wird der Kaufvertrag regelmäßig wie folgt geschlossen: Legt der Kunde an der Kasse die Ware auf das Band, gibt er damit sein Kaufangebot ab. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch den Kassierer, wenn er den Kaufpreis einscannt oder in die Kasse eingibt.

Allein das Ausstellen der ausgezeichneten Ware im Schaufenster oder im Verkaufsraum ist noch kein verbindliches Angebot des Verkäufers. Aus juristischer Sicht handelt es sich lediglich um die Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot zum Kauf abzugeben, die sogenannte „invitatio ad offerendum“.

Manchmal kommt es vor, dass Ware falsch ausgezeichnet ist. In diesen Fällen ist auch das Preisschild allein noch kein verbindliches Angebot, der Vertragsschluss erfolgt erst an der Kasse. Stellt sich dort heraus, dass zum Beispiel die Hose tatsächlich mehr kostet als auf dem Preislabel angegeben, so hat der Kunde keinen rechtlichen Anspruch, die Hose zum ausgezeichneten Preis zu erwerben. Man kann dann nur auf die Kulanz des Verkäufers hoffen, den Kauf ablehnen oder man bezahlt wohl oder übel den tatsächlichen Preis.

Gewährleistung bei Mängeln

Weist die Sache einen Mangel auf, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung. Bei der Nacherfüllung hat er die Wahl zwischen kostenloser Beseitigung des Mangels an der Sache (v.a. Reparatur) oder kostenfreier Lieferung einer mangelfreien Sache (§439 BGB), die meist durch Umtausch erfolgt.

Mangelhaft ist die Kaufsache, wenn sie nicht so beschaffen ist, wie dies vertraglich vereinbart ist (§ 434 BGB) oder sie sich nicht für ihre übliche Verwendung eignet. Ein Mangel liegt beispielsweise vor, wenn die gekaufte Strumpfhose eine Laufmasche hat oder der erworbene Computer nicht die Eigenschaften aufweist wie sie im Prospekt beschrieben sind. Dagegen liegt kein Mangel vor, wenn sich zum Beispiel zuhause herausstellt, dass die ohne Anprobe gekauften Schuhe nicht passen oder Farbe oder Schnitt des erworbenen Pullovers nach dem Kauf nicht mehr gefallen. Argument: Sie eignen sich nach wie vor für ihre übliche Nutzung und können vom Käufer getragen werden.  

Rücktritt und Minderung

Bevor der Käufer weitere Rechte außer der Nacherfüllung geltend machen kann, muss er dem Verkäufer zunächst für die Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. Ist die Reparatur bereits zweimal oder der Ersatz der mangelhaften Sache fehlgeschlagen, muss er nicht erneut auf Nacherfüllung warten. Gleiches gilt, wenn dem Verkäufer die Nacherfüllung nicht zumutbar ist oder der Verkäufer sie verweigert hat.

Scheitert aus einem dieser Gründe die Nacherfüllung, hat der Käufer die Wahl zwischen Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag. Die Minderung erfolgt entsprechend dem Umfang des Mangels. Das Recht auf Rücktritt ist nur bei ganz unerheblichen Mängeln ausgeschlossen, es bleibt dann beim Minderungsrecht.

Im Fall des Rücktritts erhält der Käufer gegen Rückgabe der Ware den gezahlten Kaufpreis erstattet. Hinweis: Häufig wird der Betrag über einen Gutschein erstattet. Dies muss man als Käufer jedoch nicht akzeptieren, sondern kann den Betrag in Geld erstattet verlangen. Bei einem Rücktritt muss dem Verkäufer jedoch unter Umständen Nutzungsentschädigung für den bisherigen Gebrauch der Sache gezahlt werden, die wiederum von der Dauer der vertragsgemäßen Benutzung und dem ursprünglichen Kaufpreis abhängt.

Frist für Gewährleistungsansprüche beachten

Die oben genannten Rechte können nur innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware geltend gemacht werden. Allein wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, besteht zugunsten des Verbrauchers eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Bei Second-Hand-Produkten gelten grundsätzlich ebenfalls diese Fristen. Allerdings kann der Verkäufer für sie – im Gegensatz zum Neuwarenkauf – zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Gewährleistung einschränken. Im Privathandel kann die Gewährleistung sogar vollständig ausgeschlossen werden.

Gewerbliche Verkäufer können jedoch die Gewährleistung nicht generell ausschließen, die Reduzierung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ist jedoch zulässig.

Besonderheit beim Verbrauchsgüterkauf: Hat man als Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache gekauft, die mangelhaft ist, sollte man den Mangel innerhalb von sechs Monaten geltend machen. Die ersten sechs Monate nach dem Erhalt der Ware greift zugunsten des Käufers eine gesetzliche Vermutung (§ 475 BGB), dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Denn nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer im Streitfall beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Für die Beweisführung ist es jedoch ausreichend, wenn der Käufer plausibel macht, dass er den Mangel nicht verursacht hat.

Umtauschrecht bei Fehlkauf

Ein gesetzliches Rückgabe- und Umtauschrecht für mangelfreie Waren gibt es dagegen nicht. Allerdings kann der Verkäufer dem Käufer aus Kulanz ein vertragliches Rückgabe- und Umtauschrecht einräumen, auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Umtauschrecht kann vor dem Kauf oder auch nachträglich eingeräumt werden. Der Verkäufer darf außerdem für gebrauchte oder nicht original verpackte Waren den Umtausch ausschließen, insbesondere auch für besonders preisgünstige Schnäppchen und Sonderangebote – das Recht zum Rücktritt bleibt jedoch bestehen.

Vor allem Markenartikelhersteller räumen oft eine freiwillige Garantie ein. Die Ausgestaltung ist dem Hersteller überlassen, allerdings kann der Verbraucher die Aushändigung einer Garantie-Urkunde beanspruchen. Auch Händler können mit entsprechenden freiwilligen Garantien die gesetzliche Gewährleistungsfrist verlängern.

Tipp: Sonderrechte vom Verkäufer schriftlich zusichern lassen

Für die Beweislast im Streitfall ist es günstig, sich die vom Händler eingeräumten Sonderrechte schriftlich bestätigen zu lassen. Auf dem Kassenbon kann zum Beispiel vermerkt werden, dass ein Umtauschrecht aus Kulanz besteht, falls der gekaufte Pullover nicht passt oder im Geschenkgutschein die Erstattung des verbrieften Betrages in Bar eingeräumt ist.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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