Einrichtungsbezogene Impfpflicht vor dem Aus?

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Ab dem 15.03.2022 müssen Arbeitnehmer, die in den in § 20a Infektionsschutzgesetz genannten Einrichtungen tätig sind (Krankenhäuser, Pflegeheime, Arztpraxen usw.) Nachweise vorlegen (geimpft, genesen oder Nachweis, dass eine Impfung medizinisch kontraindiziert ist). Bereits im Februar 2022 äußerten einige Bundesländer, dass sie den § 20a IfSG nicht werden umsetzen können, da die Versorgungssicherheit einiger Einrichtungen gefährdet sei. Diese Äußerungen erfolgten in Bundesländern, bei denen die Impfquote in den jeweiligen Belegschaften besonders niedrig war. Es ist naheliegend, dass bei einem großen Anteil Ungeimpfter in der Belegschaft Betretungs- oder Tätigkeitsverbote nicht ausgesprochen werden können. Bei einer Belegschaft, die zu 30 oder 40 % ungeimpft ist, würde es bedeuten, dass 30 oder 40 % dieser Mitarbeiter einen Bescheid des Gesundheitsamtes erhalten müssten, der ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot vorsieht. Innerhalb kurzer Zeit würden dann einer solchen Einrichtung 30-40 % der Mitarbeiter ausfallen. Es ist offensichtlich, dass bei einer so großen Zahl von Mitarbeitern die Versorgungssicherheit der Patienten, gepflegten Personen usw. nicht mehr gewährleistet ist. Anders verhält es sich in Einrichtungen, die eine sehr hohe Impfquote von nahezu 100 % haben. Wenn nur ganz wenige Mitarbeiter einer solchen Einrichtung ein Betretungs- oder  Tätigkeitsverbot erhielten, würde sicherlich die Versorgungssicherheit weiter gewährleistet sein.


Die Sachverhalte, auf die das jeweilige Gesundheitsamt trifft, sind daher sehr unterschiedlich. Nun hat der Landkreis Mittelsachsen am 8.6.2022 verlautbaren lassen, dass er bei 1200 Arbeitnehmern, die keine Nachweise vorliegen konnten, von einem Betretungs- oder Tätigkeitsverbot absieht. Die Umsetzung des § 20a IfSG im Landkreis Mittelsachsen ist daher bezüglich dieser 1200 Arbeitnehmer nicht erfolgt. Hier stellt sich die Frage, wie dies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist. Denn schließlich werden andere Gesundheitsämter weiterhin Betretungs- oder Tätigkeitsverbote aussprechen. Dazu führe ich in dem Video aus.


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Foto(s): @PantherMedia

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