Einschneidende Änderungen in der Reisebranche – Internetvermittlungsportale

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Der Reisebranche, insbesondere Internetvermittlungsportalen, stehen diesen Sommer einschneidende Änderungen bevor.

Seit dem 01.07.2018 gelten neue Regelungen für Reisemängel oder Veranstalterinsolvenzen. Grund hierfür ist die Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302, die insbesondere Verbraucher bei Online-Buchungen besser schützen soll. 

Mit der Umsetzung dieser Regeln ins deutsche Recht wird der Begriff des Reiseveranstalters ausgeweitet und damit die Haftung.

Jeder Unternehmer, der mindestens zwei touristische Leistungen zu einem Paket zum Zweck einer Reise zusammenstellt, wird künftig zum Reiseveranstalter, der für Leistungen des Pakets verschuldensunabhängig haftet. Das können klassische Veranstalter wie TUI und Thomas Cook sein, aber auch Reisebüros, Airlines, Reiseportale im Internet oder Hotels.

Wer in Zukunft zu einer einzelnen Reiseleistung (z. B. Hotelübernachtung) noch eine weitere erhebliche Reiseleistung von mehr als 25 Prozent des Gesamtwerts der beabsichtigten Reise dazu bucht (z. B. Konzertbesuch) und dieses Paket aus einer Hand erhält, kann seinen Vertragspartner nach den Vorschriften des Reiserechtes in Anspruch nehmen.

Nur Tagesreisen ohne Übernachtung über 500 Euro sind künftig Pauschalreisen. Reisen von nicht gewerblichen Non-Profit-Organisationen für ihre Mitglieder gelten nicht als Pauschalreisen.

Zunächst hatte die Reisebranche befürchtet, künftig zwangsweise wie ein Pauschalreiseveranstalter haften zu müssen, auch wenn den buchenden Urlaubern lediglich Einzelbausteine wie Flug und Hotel im Paket vermittelt werden sollte. Um das zu vermeiden, hätte der Reisende nach dem ursprünglichen Wortlaut der Richtlinie jede einzelne Reiseleistung getrennt buchen und die verschiedenen Rechnungen auch getrennt bezahlen müssen.

Wichtig: Bei getrennter Auswahl und getrennter Zahlungsverpflichtung, aber einheitlichem Zahlungsvorgang liegt nach dem Willen des Gesetzgebers keine Pauschalreise vor. Ob das vor Gericht hält, wird noch diskutiert.

Bei der Vermittlung einzelner Leistungen auf getrennten Rechnungen liegt künftig der neue Reisetyp der verbundenen Reiseleistungen vor, soweit dem Urlauber ein individuelles Reisepaket mit verschiedenen Einzelleistungen innerhalb eines Tages und mit getrennten Rechnungen wie Flug und Hotel verkauft wird. So haften Online-Anbieter zukünftig wie Pauschalreiseanbieter, wenn der Kunde innerhalb von 24 Stunden weitere Einzelleistungen auf verlinkten Seiten dazu buchen (Click-Through-Buchungen) oder eine Warenkorbfunktion für Einzelleistungen angeboten wird.

Urlauber können nun Schadenersatzansprüche für Reisemängel europaweit zwei Jahre lang anstatt bisher innerhalb eines Monats geltend machen.

Vereinnahmt der Reisevermittler im eigenen Inkasso den Reisepreis, muss er dafür eine Insolvenzsicherung gegen seine eigene Zahlungsunfähigkeit abschließen. Da die Versicherungen dafür wiederum Bonitätsprüfungen mit hohen Anforderungen durchführen werden, ist die Angst vor einem breiten Reisebürosterben groß.

Der Kunde muss außerdem in Formblättern explizit darüber informiert werden, welche Art von Reise er gebucht hat und welche Rechte ihm zustehen.

Unterlässt der Vermittler dies, wird er zum Reiseveranstalter und muss damit alle gesetzlichen Verpflichtungen (Insolvenzschutz, Haftung, Informationspflichten) erfüllen.

Für Ferienimmobilien und Hotelzimmer, die von Agenturen oder Reiseveranstaltern als eigene Einzelleistung angeboten werden, bestand bisher für die Reisenden eine Insolvenzausfallversicherung.

Nun entfällt diese Absicherung. Diese Einzelleistungen unterliegen künftig nämlich dem durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abänderbaren Beherbergungsrecht. Anbieter können sich durch eine Rechtswahl des Landes der Unterkunft aus dem deutschen Recht mit einer AGB-Klausel „herauswählen“.

Urlauber müssten im Schadensfall dann im jeweiligen Ausland ihr vorab gezahltes Geld für die Buchung wieder einklagen oder die dortigen Gewährleistungsrechte bei Mängeln geltend machen. Ob das juristisch hält und nicht gegen EU-Recht verstößt, wird diskutiert.

Fazit: Das neue Reiserecht bringt erhebliche Änderungen für Reiseanbieter mit sich. So sind die eigenen Angebote zunächst dahingehend zu prüfen, ob man nach neuem Recht als Pauschalreiseveranstalter, als Vermittler verbundener Reiseleistungen oder als Vermittler einer fremden Leistung (Einzelreiseleistung/Pauschalreise) eingestuft wird.

Weiterhin müssen die neuen Informationspflichten (vgl. insbesondere Art 250, 251 EGBGB n.F.) beachtet werden. Die neuen Musterformblätter sind vorzuhalten und auf die jeweilige Situation (Vermittlung/Veranstaltertätigkeit etc.) anzupassen. Wichtig ist auch, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Übereinstimmung mit den neuen rechtlichen Vorgaben hin zu prüfen.

Auch angesichts der erhöhten Haftungsrisiken bei Verletzung eigener Informationspflichten ist sicherzustellen, dass ausreichende Insolvenz- und ggf. Haftpflichtversicherungen vorgehalten werden.

Gez. Dr. Marc Laukemann


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