Einsicht in Personalakte: kein Anspruch auf Rechtsanwalt

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Jeder Arbeitgeber führt eine Personalakte. In den meisten Betrieben ist eine systematische und geordnete Personalaktenführung sicherlich üblich. Aber auch Kleinstbetriebe haben letztlich Personalakten. Als Personalakte gilt jede Sammlung von Unterlagen über den jeweiligen Arbeitnehmer (egal, ob in Papierform oder elektronisch geführt). Jedenfalls der Arbeitsvertrag dürfte bei jedem Arbeitgeber vorhanden sein und stellt bereits eine Personalakte dar.

In die Personalakte werden im Laufe des Arbeitsverhältnisses z. B. auch Abmahnungen, Leistungsbewertungen, Beschwerden über den Arbeitnehmer aufgenommen. Die Personalakte kann also Daten enthalten, die auch für den Arbeitnehmer interessant sind.

In § 83 Betriebsverfassungsgesetz ist geregelt, dass der Arbeitnehmer das Recht hat, seine Personalakte einzusehen. Dieses Recht gilt nach einhelliger Meinung auch in Betrieben, in denen es keinen Betriebsrat gibt.

Wenn es einen Betriebsrat gibt, darf der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung ein Betriebsratsmitglied zur Einsicht in die Personalakte mitnehmen.

Oft besteht aber auch ein Interesse, dass der Rechtsanwalt den Arbeitnehmer zur Akteneinsicht begleitet. Der Anwalt wird in der Regel besser als der Arbeitnehmer die Relevanz und Bedeutung von einzelnen Daten der Personalakte beurteilen können.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (Urteil vom 12.07.2016, Aktenzeichen 9 AZR 791/14), dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, zur Einsicht in die Personalakte seinen Rechtsanwalt mitzubringen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Kopien aus der Personalakte zu fertigen.

Man kann natürlich dennoch versuchen, seinen Anwalt zur Einsichtnahme mitzunehmen oder sogar mit Vollmacht alleine zur Einsichtnahme zu schicken – durchsetzbar ist dies aber nicht.


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