Einsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten in das Grundbuch
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Nach § 12 GBO (Grundbuchordnung) kann jeder, der ein berechtigtes Interesse hat, Einsicht in das Grundbuch nehmen. Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 05.09.2013, Aktenzeichen 11 Wx 57/13) sei es für dieses erforderliche berechtigte Interesse ausreichend, dass ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse in glaubhafter Weise dargelegt wird, wozu auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse gehört. In der Regel sei letztlich das Vorbringen sachlicher Gründe entscheidend, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen.
Bei einem Einsichtsantrag sei dabei stets zu prüfen, ob der beantragten Einsicht in das Grundbuch schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, da der Betroffene vor der Gewährung der Einsicht grundsätzlich nicht gehört wird und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht.
Nach diesen Grundsätzen steht dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht zu, das aus seiner Gläubigerstellung gegenüber dem Erben folgt (vgl. auch OLG München FamRZ 2013, 1070, juris-Rn. 8; ähnliche Konstellation bei LG Stuttgart ZEV 2005, 313, juris-Rn. 9; BeckOK/Wilsch, GBO, Edition 18, § 12, Rn. 60 m. w. N.; Demharter, GBO, 28. Auflage, § 12 Rn. 12; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage, Rn. 525 [S. 249]).
Das kann selbst dann gelten, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten das Grundstück veräußert hat, da der Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben kann, sofern die Veräußerung vollständig oder zum Teil aufgrund einer Schenkung erfolgte (§ 2325 BGB).
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