Einspruch gegen Strafbefehl einlegen?
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Sollten Sie einen Strafbefehl von einem Amtsgericht erhalten haben, stellt sich die berechtigte und dringende Frage, ob und in welchem Umfang ein Vorgehen gegen den gerichtlich erlassenen Strafbefehl opportun ist.
Gegen einen Strafbefehl kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung Einspruch bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle, eingelegt werden (§ 410 Abs.1 StPO).
Eine Begründung des Einspruch ist nicht erforderlich, wobei eine Begründung im Einzelfall sachdienlich sein kann.
Der Einspruch kann gemäß § 410 Abs.2 StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Durch den Einspruch kann im Rahmen der durchzuführenden Hauptverhandlung eine Verschlechterung der Ausgangssituation eintreten. Daher kann es angebracht sein den einzulegenden oder bereits eingelegten Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte zu beschränken.
Dies insbesondere deshalb, weil nach Beginn Hauptverhandlung der eingelegte Einspruch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht zurückgenommen oder beschränkt werden kann (§§ 411 Abs.3, 303 StPO).
Bei einem fristgerechten Einspruch bestimmt das zuständige Amtsgericht einen Hauptverhandlungstermin.
Bei nicht rechtzeitigem Einspruch dagegen wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).
Der Strafbefehl wäre dann vollstreckbar und kann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich angegangen werden (z.B. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, können Sie mich jederzeit kontaktieren, damit ich prüfen kann, ob und in welchem Umfang ein Vorgehen gegen den Strafbefehl zweckmäßig ist.
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