Einvernehmliche Ehescheidung – wann darf ein Anwalt beide Eheleute vertreten?

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In Scheidungsverfahren kommt es häufig vor, dass Ehegatten, die sich einig sind, geschieden zu werden, durch nur einen Anwalt vertreten lassen wollen. So sollen Anwaltskosten eines zweiten Anwaltes gespart werden.

Da jedoch Ehegatten mit Beginn der Trennung unterschiedliche Interessen haben können, droht einem Anwalt, der im Scheidungsverfahren zwei Ehegatten vertritt, jeweils Strafbarkeit gemäß § 356 StGB wegen Parteiverrat. Danach macht sich ein Anwalt strafbar, dem von seinen Mandanten Informationen in einer Rechtssache anvertraut wurden und der pflichtwidrig in derselben Rechtssache noch eine andere Partei vertritt.

Der BGH hatte sich in seinem Urteil vom 19.9.2013 (IX ZR 322/12) vor diesem Hintergrund mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Anwalt Gebühren von seinem Mandanten verlangen kann, nachdem der Anwalt zunächst den Mandanten plus seinen Ehegatten in einer Scheidungssache vertreten hatte.

Um diese Frage zu beantworten, musste der BGH auch dazu Stellung beziehen, wie weit eine Vertretung beider Ehegatten erlaubt ist.

Der BGH stellte diesbezüglich fest, dass eine gemeinsame Beratung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz erlaubt ist.

Allerdings muss der Anwalt sofort in dem Moment, „wenn es trotz anfänglicher Übereinstimmungen während der anwaltlichen Beratung zu einem Interessenwiderstreit der Eheleute kommt“, das Mandat niederlegen.

Eine solche Situation kann in Scheidungsverfahren häufig auftreten, da zusammen mit der Ehescheidung Folgesachen, wie der Versorgungsausgleich, geregelt werden müssen und noch andere Folgesachen mitgeregelt werden können. So machen sich Eheleute zu Beginn des Scheidungsverfahrens über Folgesachen, wie Unterhaltsansprüche oder Vermögensausgleichsansprüche keine größeren Gedanken. Wenn dann konkret diese Themenbereiche behandelt werden müssen, wird oft festgestellt, dass die Interessen der Eheleute doch nicht so gleich sind.

Der Anwalt darf sodann keinen der beiden Ehegatten mehr im Scheidungsverfahren vertreten und für keinen der beiden Ehepartner mehr in Sachen Scheidung tätig werden.

Scheidungswillige, die nur einen Rechtsanwalt gemeinsam beauftragen wollen, müssen also wissen, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen Ehegatten beraten/vertreten kann. Der Anwalt darf im Falle einer Mandatierung von beiden Ehegatten nicht die Interessen eines Ehegatten einseitig vertreten.

Klar muss auch sein, dass wenn die Eheleute nicht zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung finden oder sich andere widerstreitenden Interessen im Laufe des Verfahrens auftun, der Anwalt das Mandat zu beiden Ehegatten niederlegen muss.

Sodann müssen beide Eheleute neue Anwälte beauftragen, was dazu führt, dass die Ehegatten in einem solchen Fall nicht nur einen Anwalt, sondern gleich drei Anwälte bezahlen müssen. 

Denn der gemeinsame Anwalt darf wegen der Interessenkollision nicht mehr agieren , weshalb zwei neue Anwälte beauftragt werden müssen.

Aus diesen Erwägungen ist die alleinige Mandatierung eines Anwaltes durch einen Ehegatten immer vorzuziehen. Es ist gleichwohl möglich, dass die Eheleute sich im laufenden Scheidungsverfahren darauf verständigen, dass sie sich auch die Anwaltskosten hälftig teilen. Diese Variante hat den Vorteil, dass keine Gefahr droht, dass der eigene Anwalt das Mandat niederlegen muss. Gleichwohl kommt es so zu der anvisierten Kostenersparnis. Von einer gemeinsamen Beauftragung des Anwaltes bei Scheidungen ist dringend abzuraten.


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