Eltern als Miterben, Testamentsvollstrecker und Sorgeberechtigte – geht das?
- 2 Minuten Lesezeit
Eltern nehmen eine wichtige Funktion ein im Leben ihrer Kinder, nicht nur aus emotionaler, sondern auch aus rechtlicher Perspektive. Nicht nur bei der Erziehung, sondern auch in der Wahrnehmung vermögensrechtlicher Positionen geraten Eltern schnell in Konflikt mit eigenen Interessen und den Interessen ihrer Kinder. Gerade im Fall von Grundstücksgeschäften ist das Potenzial eines Interessenkonfliktes sehr hoch und deshalb von allen Beteiligten mit der gebotenen Sorgfalt zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Eltern den Kindern Grundstücke zu Investitionszwecken und Vorsorgezwecken kaufen, sondern auch dann, wenn sie im Erbfall eines anderen Familienmitgliedes für ihre Kinder Immobilien verwalten, und zugleich Miterben sind.
Eine typische Situation ist: Opa hat einen größeren Immobilienbestand und möchte diesen auf seine minderjährigen Enkelkinder im Fall seines Todes verteilen. Bis die Kinder vernünftig genug sind bzw. ein entsprechendes Alter erreicht haben, soll der Vater der Kinder der Testamentsvollstrecker sein. Alles Weitere Vermögen erhalten der Vater und die Enkelkinder zu gleichen Teilen.
Der Vater übernimmt in diesem Beispiel nach dem Tod des Opas drei Funktionen ein, nämlich die eines Miterben, eines Testamentsvollstreckers und eines Sorgeberechtigten.
Als Miterbe hat er ein ureigenes Interesse an der Nachlassverwaltung, als Testamentsvollstrecker hat er einen Auftrag zur Vermögensverwaltung und als Sorgeberechtigter hat er die Pflicht die Interessen seiner Kinder wahrzunehmen und Schaden von ihnen abzuwenden.
Die Frage ist nun, ob der Vater diese drei Funktionen überhaupt übernehmen kann, oder ob er vom Familiengericht einen Ergänzungspfleger heranziehen muss, um den Nachlass zu verwalten.
Die Übernahme dieser drei Funktionen ist rechtlich möglich und führt nicht von vornherein zu einem Interessenskonflikt:
Denn alle drei Funktionen sind darauf ausgerichtet, zum Wohle der Kinder den Nachlass zu verwalten.
Dagegen spricht auch nicht, dass der Vater Miterbe geworden ist und ein eigenes Interesse an der Nachlassverwaltung hat. Denn solange der Nachlass nicht auseinandergesetzt ist, führen die Erben die Nachlassverwaltung gemeinschaftlich. Ein Miterbe wird keinen eigenen Weg gehen können.
Auch die Testamentsvollstreckung führt nicht zu einem Interessenskonflikt, weil die Testamentsvollstreckung an den Auftrag des Erblassers – hier dem Wunsch des Opas, den Immobilienbestand seinen Enkelkindern zukommen zu lassen – gebunden ist und der Testamentsvollstrecker bei Missachtung des Auftrages sich schadensersatzpflichtig machen könnte.
Tritt der Vater in einer solchen Konstellation als Testamentsvollstrecker auf, kann ihm kein Vorwurf der Vertretung widerstreitender Interessen gemacht werden, solange seine Handlungen objektiv pflichtgemäß sind, also vergleichbar sind zu einem Dritten als Testamentsvollstrecker.
Beispielsweise: Wäre der Vater im vorgenannten Beispiel befugt Immobilien zu verkaufen, um mit dem Veräußerungserlös neue Immobilien zu erwerben oder aber anderweitig anzulegen, läge kein Fall der Pflichtverletzung vor, wenn eine Immobilie zu marktüblichen Verkehrswerten verkauft werden würde.
Folgerichtig sind Eltern, solange sie pflichtgemäß handeln, befugt, Miterben, Testamentsvollstrecker und Sorgeberechtigte ihrer Kinder gleichzeitig zu sein, ohne einen Ergänzungspfleger hinzuziehen zu müssen.
Artikel teilen: