Eltern haben keinen Anspruch auf Durchsetzung vom Wechselmodell

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Eltern haben keinen Anspruch auf Durchsetzung vom Wechselmodell

Als Wechselmodell oder paritätische Doppelresidenz werden Regelungen zur Betreuung gemeinsamer Kinder bezeichnet, wenn diese nach der Trennung ihrer Eltern in beiden Haushalten maßgeblich wohnen. Lebt das Kind in annähernd gleichen in beiden Haushalten, so spricht man auch vom paritätischen Wechselmodell. Das Wechselmodell kann weder von der Mutter abgelehnt werden, noch hat der Vater ein Recht auf das Wechselmodell. 

Im zu entscheidenden Fall reichte der Kindesvater eine Verfassungsbeschwerde ein, da er seine Rechte aus dem Grundgesetz verletzt sah. Die Kindesmutter war mit dem Wechselmodell dagegen nicht einverstanden. Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Beschwerde mit der Begründung ab, dass sich aus dem Grundgesetz nicht ableiten ließe, dass die paritätische Kinderbetreuung vom Gesetzgeber als Regelfall anzunehmen sei. 

Auch der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem früheren Urteil - XII ZB 86/15- darauf verwiesen, dass der Wille eines Elelternteils nicht dem Wohl des Kindes überwiegen darf. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl und dies setzt ein hohes Maß an Kooperation beider Elternteile voraus. Bei einem Wechselmodell müssen die Eltern sich deutlich mehr über die Betreuung und Erziehung ihrer Kinder verständigen. Ist dies nicht möglich, kann dem Kindeswohl mit der Anordnung des Wechselmodells nicht gedient sein. 

Praktischer Tipp:

Wägen Sie Vor- und Nachteile sorgfältig ab. Vorteilhaft wirkt sich das Gleichgewicht in der Betreuung und der Erziehung aus und beide Eltern können ihr Leben großzügiger gestalten. Der Nachteil liegt sicher darin begründet, dass ein Wechselmodell ohne Kommunikation und bei kleineren Kindern teilweise täglichem Austausch nicht funktioniert, was eine große Bereitschaft beider Eltern voraussetzt.



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