Elternunterhalt und Sozialamt

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Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsaufforderung: Wenn das Sozialamt sich meldet

Über das Thema Elternunterhalt machen sich viele Kinder von Eltern im Seniorenalter erst Gedanken, wenn die Eltern in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen müssen. Denn in diesem Augenblick steht dann oft ein Problem im Raum: Wer zahlt für die Unterbringung der Eltern im Seniorenheim oder Pflegeheim, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen können?

Zusätzlich steht oft die Frage im Raum: Welche Auskunft kann das Sozialamt von Kindern über ihre finanzielle Verhältnisse verlangen, um festzustellen, ob sie für Heimkosten der Eltern aufkommen müssen?

Elternunterhalt und Sozialamt: Wie hängt das zusammen?

Können pflegebedürftige Eltern ihre Heimunterbringung nicht finanzieren, weil Rente und Leistungen der Pflegeversicherungen nicht alle Kosten decken, springt das Sozialamt zunächst mit finanziellen Leistungen ein. Grundsätzlich wären in dieser Situation aber die Kinder verpflichtet, die Kosten zu tragen, die die Eltern nicht selbst tragen können. Der Grund dafür: Kinder können verpflichtet sein, Elternunterhalt zahlen zu müssen.

Deswegen erhalten Kinder solcher Eltern oft relativ schnell Post vom Sozialamt. Denn das Sozialamt will klären, ob die Kinder pflegebedürftiger Eltern finanziell in der Lage sind, ihre Eltern mit Elternunterhalt zu unterstützen. Dafür wird an Kinder der Leistungsbezieher die sogenannte Rechtswahrungsanzeige versendet – oft zeitglich mit einem Auskunftsverlangen bzw. einer Auskunftsaufforderung.

Rechtswahrungsanzeige und Auskunftsaufforderung: Was ist das?

Die Rechtswahrungsanzeige ist zunächst nur die Mitteilung des Amtes, dass für die Eltern aktuell Sozialleistungen erbracht werden, dass der Adressat – also das Kind – gesetzlich verpflichtet wäre, Elternunterhalt zu leisten und dass ab sofort das Sozialamt berechtigt ist, den Anspruch auf Elternunterhalt in Höhe der übernommenen Kosten geltend zu machen. Deswegen ist auch oft die Rede von der sogenannten „Überleitungsanzeige“.

Wichtig zu wissen: Auskunftsverlangen genau lesen!

Fordert das Sozialamt ein Kind auf, Auskunft darüber zu erteilen, ob seine finanziellen Möglichkeiten ausreichen, um Elternunterhalt bezahlen zu können, muss immer nur das Kind Auskunft erteilen, das angeschrieben wird. Auskunft erteilen muss es aber – wahrheitsgemäß und innerhalb der gesetzten Frist.

Die gleiche Pflicht trifft übrigens auch Ehegatten von Kindern, die eventuell Elternunterhalt an das Sozialamt bezahlen müssen. Aber Achtung! Zwar müssen Ehegatten oder Lebenspartner von unterhaltspflichtigen Kindern Auskunft erteilen, aber nur wenn Sie direkt (mit)angeschrieben werden! Hier gilt es also den Briefkopf des Auskunftsverlangens genau zu lesen und nur die Auskünfte zu erteilen, die auch verlangt werden.

Fazit zum Thema Elternunterhalt und Sozialamt

Geraten Ihre Eltern in die Situation, dass sie z. B. die Kosten für eine Alten- oder Pflegeheim selbst nicht tragen können, wird sich das Sozialamt früher oder später bei Ihnen melden, um zu klären, inwieweit Sie Kosten für die Unterbringung als Elternunterhalt übernehmen müssen.

In dieser Situation kann ich nur dazu raten, rechtzeitig anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen – bevor Sie dem Sozialamt Auskunft erteilen. Denn diese Auskunft kann später gravierende (finanzielle) Folgen für Sie haben.


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