Elternunterhalt: Wert der selbst genutzten Immobilie des Unterhaltspflichtigen bleibt unberücksichtigt

  • 1 Minuten Lesezeit

Beim Elternunterhalt bestand seit langem Streit über die Frage, ob, und wenn ja, in welchem Umfang eine eigengenutzte Immobilie auf das Altersvorsorgeschonvermögen anzurechnen ist. Die Sozialhilfeträger hatten in der Vergangenheit den Verkehrswert einer selbst genutzten Immobilie stets auf das Altersvorsorgeschonvermögen angerechnet, sodass es oft zu einer Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Kindes aus dem Vermögen kam. Der BGH hat diesen Streit nun zugunsten des unterhaltspflichtigen Kindes entschieden. Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgeschonvermögens grundsätzlich unberücksichtigt.

Ausgangspunkt war eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2006, wonach es dem unterhaltspflichtigen Kind erstmals gestattet wurde, eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5% aus dem Bruttoeinkommen - rückwirkend ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit - zu bilden. Auf dieser Basis ergab sich z.B. bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 € und einer Erwerbstätigkeit seit 30 Jahren ein Altersvorsorgeschonvermögen von rund 137.000 €. Diesem Betrag wird das tatsächlich vorhandene Vermögen gegenübergestellt. Verfügt das unterhaltspflichtige Kind z.B. über eine in seinem Alleineigentum stehende schuldenfreie Eigentumswohnung mit einem Wert von 100.000 € und über Sparvermögen von 60.000 €, so verfügt es insgesamt über ein Vermögen von 160.000 €. Das Schonvermögen wäre demnach um 23.000 € überschritten, sodass eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögen entstehen würde.

Nach der neuen BGH Entscheidung bleibt der Wert der Eigentumswohnung aber unberücksichtigt, so dass eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögen entfällt. Das Aktenzeichen des BGH lautet XII ZB 269/12. Unterhaltspflichtige Kinder, die bisher Unterhalt aus dem Vermögen bezahlen mussten, sollten daher die Unterhaltsverpflichtung anwaltlich überprüfen lassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Kanzlei Thümlein & Kollegen | Partnerschaftsgesellschaft

Beiträge zum Thema