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Elternzeit - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 5 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf maximal drei Jahre Elternzeit pro Kind, auch wenn es sich um Mehrlinge handelt.
  • Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Kindererziehung.
  • Auch während der Erziehungszeit kann man bis zu 32 Stunden in der Woche arbeiten, ohne die Elternzeit zu gefährden (30 Wochenstunden bei Kindern, die vor dem 01. September 2021 geboren wurden).
  • Für die ersten 14 Monate der Erziehungszeit kommt auch ein Anspruch auf Elterngeld in Betracht.
  • Während der ersten drei Jahre der Elternzeit werden durch die Kindererziehungszeiten Rentenansprüche erworben.

Was ist Elternzeit?

Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung für Eltern von ihrem Berufsleben, um auf die Kinder aufpassen und sie erziehen zu können. So soll es Arbeitnehmern möglich sein, Beruf und Familie besser unter einen Hut zu bringen, und die anschließende Rückkehr in die Berufswelt erleichtern, da man in der Regel wieder zurück an seinen alten Arbeitsplatz kann. Die Freistellung beginnt frühestens ab der Geburt des Kindes und endet spätestens am Vortag des achten Geburtstages. Am achten Geburtstag Ihres Nachwuchses müssen Sie also wieder arbeiten.

Diese besondere Form der Freistellung wird im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt und beträgt für jeden Elternteil pro Kind insgesamt maximal drei Jahre. Auch wenn Sie während Ihrer Erziehungszeit noch ein weiteres Kind bekommen oder es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt, sind für jedes Kind drei Jahre Freistellung vorgesehen. Für die ersten 14 Monate können Sie Elterngeld beantragen.

Sie müssen sich jedoch nicht drei Jahre am Stück freistellen lassen, sondern können die Elternzeit in bis zu drei Teile stückeln. Für die Teilung der Elternzeit in mehrere Perioden sollten Sie beachten, dass zwölf Monate der Freistellung in den ersten drei Lebensjahren genommen werden müssen. Bis zu 24 Monate können Sie auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes nehmen.

Wer kann Elternzeit beantragen?

Jeder Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag nach deutschem Recht kann Elternzeit beantragen, wenn er mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und dieses selbst erzieht – auch wenn sich der Arbeitsplatz im Ausland befindet oder der Betroffene in Teilzeit, von zu Hause aus oder in einem Minijob arbeitet.

Ausgeschlossen von dem Anspruch auf Erziehungsurlaub sind:

  • Selbstständige
  •  Geschäftsführer oder selbstständige Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften
  • Hausfrauen und -männer
  • Studenten
  • Schüler
  • Personen, die Freiwilligendienste leisten
  • Arbeitslose
  • ehrenamtliche Arbeiter
  • Arbeitnehmer, die sich im Sonderurlaub befinden

Für wen können Sie Elternzeit beantragen?

Sie können nicht nur für Ihr eigenes leibliches Kind Erziehungszeit beantragen. Sie sind außerdem auch für die leiblichen Kinder Ihres Ehe- oder Lebenspartners sowie Pflegekinder in Vollzeitpflege und Adoptivkinder anspruchsberechtigt. Sollte das Adoptionsverfahren noch nicht entschieden sein, können Sie trotzdem auf Ihrem Anspruch bestehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch für Ihr Enkelkind Elternzeit beantragen. Das geht aber nur, wenn

  • ein Elternteil selbst noch minderjährig ist oder
  • sich ein Elternteil in einer Ausbildung befindet, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde, und
  • keiner der beiden leiblichen Eltern Elternzeit genommen hat.

Auch für Ihre Geschwister, Nichten oder Neffen und Urenkelkinder kann in besonderen Fällen ein Anspruch entstehen, wenn die leiblichen Eltern z. B. schwer krank sind, an einer schweren Behinderung leiden oder schon gestorben sind.

Wie können Sie Elternzeit beantragen?

Ihre Freistellung müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber spätestens 7 Wochen im Voraus schriftlich beantragen. Die Frist verlängert sich auf 13 Wochen, wenn Sie sich zwischen dem dritten und achten Geburtstag Ihres Kindes freistellen lassen wollen. Es genügt nicht, die Elternzeit per Telefon oder E-Mail anzukündigen, da auf diesem Weg nicht die strenge Schriftform erfüllt wird und der Antrag dadurch nicht gültig ist. Das urteilte das Bundesarbeitsgericht 2016 (BAG, Urteil vom 10. Mai 2016, Az.: 9 AZR 145/15).

Kann man während der Elternzeit trotzdem arbeiten?

Sie dürfen während Ihrer Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche bezahlt arbeiten. Hierbei kommt es jedoch auf den Monatsdurchschnitt an und nicht auf die tatsächlichen Wochenstunden. Sie können also in der einen Woche z. B. 20 Stunden arbeiten und in der folgenden Woche 40 Stunden, solange Sie im Durchschnitt bei 32 Stunden pro Woche bleiben.

Sie haben ein Anrecht auf eine Teilzeitstelle während Ihrer Erziehungszeit, wenn

  • Sie länger als 6 Monate ohne Unterbrechung bei Ihrem Arbeitgeber angestellt sind.
  • Ihr Arbeitgeber mehr als 15 ausgelernte Arbeitnehmer anstellt.
  • keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Teilzeitstelle sprechen.
  • Sie mindestens 2 Monate zwischen 15 und 32 Stunden arbeiten wollen.

Eine Teilzeitstelle muss schriftlich beantragt werden. Die Fristen für die Beantragung der Teilzeitstelle während der Elternzeit sind dieselben wie bei der Beantragung des Erziehungsurlaubes: 7 oder 13 Wochen, je nachdem, wie alt Ihr Kind zu dem Zeitpunkt ist.

Was passiert mit Urlaubsansprüchen während der Elternzeit?

Während Sie sich in Elternzeit befinden, bauen Sie zwar Urlaubsansprüche auf, diese kann Ihr Arbeitgeber allerdings pro vollem Kalendermonat, den Sie freigestellt sind, um 1/12 kürzen. Wenn Sie nicht den kompletten Monat im Erziehungsurlaub sind, bleibt Ihnen der volle Urlaubsanspruch aus diesem Monat erhalten.

Den Resturlaub aus dem Vorjahr kann Ihnen Ihr Arbeitgeber jedoch nicht entziehen. Auch wenn Sie in Ihrer Erziehungszeit ein zweites Kind bekommen, bleibt Ihnen der Resturlaub erhalten und kann an die Freistellung angehängt werden. Sollten Sie Ihr Arbeitsverhältnis während oder zum Ende der Elternzeit kündigen, wird Ihnen Ihr Resturlaub ausgezahlt.

Wie wirkt sich die Elternzeit auf die Rente aus?

Während der Kindererziehungszeit sind Sie beitragsverpflichtet und können in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes Rentenansprüche erwerben. Diese sogenannte Kindererziehungszeit kann allerdings nur einem von Ihnen angerechnet werden und meistens nur dann, wenn Ihr Kind im Inland erzogen wird. Trotzdem zählt die Kindererziehungszeit zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit und wird mit ungefähr einem Entgeltpunkt pro Erziehungsjahr angerechnet.

Zusätzlich können Sie sich bis zum zehnten Lebensjahr Ihres Kindes sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten anrechnen lassen, die sich dann wiederum positiv auf die Zeiten auswirken, in denen Sie keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen konnten bzw. können.

Was Sie sonst noch wissen sollten

Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihnen nach Ihrer Freistellung dieselbe Stelle anzubieten, die Sie vor Ihrem Erziehungsurlaub verlassen haben. Zwar sind Sie geschützt vor einer Kündigung, aber Ihr Arbeitgeber hat ein sogenanntes Weisungsrecht und darf Sie auch für vergleichbare Aufgaben einsetzen. Sie dürfen jedoch weder finanziell noch von Ihrem Aufgabengebiet her schlechter gestellt werden als vor Ihrer Elternzeit.

Foto(s): ©Pexels/AndreasWohlfahrt

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Rechtstipps zu "Elternzeit" | Seite 23

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  • 07.08.2013 Rechtsanwalt Alexander Bredereck
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  • 16.07.2013 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion
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  • 18.06.2013 Rechtsanwalt Christian Reckling
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