EN Storage GmbH - Insolvenzverwalter fordert Verjährungsverzichtserklärung

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Ein aktuelles Schreiben des Insolvenzverwalters der EN Storage GmbH sorgt für Aufruhr. Bereits im Mai 2017 eröffnete das Amtsgericht Stuttgart das Insolvenzverfahren über die Gesellschaft (Az 6 IN 190/19). Nun, etwa drei Jahre später, fordert der Insolvenzverwalter Dr. Holger Leichtle von Schultze & Braun die Anleger zur Verjährungsverzichtserklärung auf. Wie sollten diese darauf reagieren?

Hintergrund der EN Storage GmbH

Interessierte Anleger konnten bei der EN Storage GmbH in sogenannte Datenspeicher-Systeme investieren. Besonders verlockend war die versprochene Rendite von über 8 Prozent. Jedoch beruhte das ganze Unternehmen angeblich auf einem Schneeballsystem.

Unzählige Anleger sind von der Insolvenz betroffen. Neben dem Totalverlust der Einlage droht nun auch noch die Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen. 

Grundsätzlich: Was ist eine Verjährungsverzichtserklärung?

Um dauerhaften Streit und Unsicherheiten zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass Ansprüche innerhalb einer bestimmten Zeit geltend gemacht werden müssen. Nach Ablauf der Frist besteht der Anspruch zwar weiterhin, aber der Schuldner kann die Einrede der Verjährung geltend machten. Der Anspruch kann nicht mehr durchgesetzt werden. 

Die „Standardverjährung“ beträgt nach § 195 drei Jahre. Bei Urteilen 30 Jahre. Vor Ablauf der Frist muss zwingend Klage eingereicht oder ein Mahnbescheid beantragt werden. Eine einfache Zahlungsaufforderung an die Gegenseite genügt nicht. 

Insolvenzverwalter fordert zur Verjährungsverzichtserklärung auf

Im Fall der EN Storage geht es um die Anfechtung bereits ausgeschütteter Zahlungen an die Anleger. Diesbezüglich wurden schon einige Klagen erhoben. Verfahren sind derzeit vor dem BGH anhängig. In diesem Jahr ist jedoch nicht mehr mit einer Entscheidung des BGH zu rechnen. Da Ende des Jahres vermutlich die Verjährung droht, wäre der Insolvenzverwalter der EN Storage gezwungen, sämtliche Anleger zu verklagen bzw. massenhaft Mahnbescheide zu beantragen. 

In dem aktuellen Schreiben fordert der Insolvenzverwalter daher unter Verweis auf die Anfechtung nach §§ 129, 134 InsO dazu auf, eine Verjährungsverzichtserklärung folgenden Inhalts abzugeben. 

Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis Ende 2025.

Voraussetzung für den wirksamen Verzicht soll sein, dass

  • die Verjährung der Ansprüche ist bisher noch nicht eingetreten. Sollte doch schon die Verjährung eingetreten sein, bleibt die Forderung verjährt.
  • die Unterschrift des Anlegers keine Zustimmung zur Anfechtung darstellt.

Mit der Abgabe der Erklärung würden die Anleger in ihrem eigenen Interesse handeln, so der Insolvenzverwalter. Denn dadurch können sie die Kosten eines sonst erforderlichen Mahnverfahrens bzw. Rechtsstreits (vorerst) verhindern.

Welche Möglichkeiten haben Anleger der EN Storage?

Unterschreiben die Anleger die Verzichtserklärung nicht, so müssen sie vermutlich mit einer Klage oder einem Mahnbescheid rechnen. Kritisch zu betrachten ist die lange Zeit bis Ende 2025. Anleger sollten dabei eines nicht vergessen: Die Verzichtserklärung entfaltet nur zwischen Anleger und Insolvenzverwalter Wirkung. Dritte sind daran nicht gebunden. Insbesondere die Verjährung für Ansprüche aus Falschberatung läuft weiter. Diese verjährt tag genau 10 Jahre nach Zeichnung der Anlage oder 3 Jahre nach Kenntnis von der Falschberatung.  

Sollten Sie Unterstützung in der Angelegenheit benötigen, steht Ihnen die Kanzlei gerne zur Verfügung. CDR Legal ist eine auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht tätige Kanzlei. Die Kanzlei begleitet regelmäßig Anleger fehlgeschlagener Kapitalanlagen. 



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