EN Storage – Haftung des Abschlussprüfers – LG Stuttgart stützt die Ansichten der EN-Geschädigten

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In der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2018 gab das LG Stuttgart einem Geschädigten der EN Storage GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Ralf Buerger aus Hagen, Recht. Denkbar ist eine Haftung des Abschlussprüfers nach § 826 BGB.

Die Kammer geht derzeit davon aus, dass es bei EN Storage tatsächlich ein Schneeballsystem gab. Grundlage für diese vorläufige Überzeugung ist das Strafurteil gegen Herrn N. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass es möglich ist, seine Überzeugung auch auf ein Strafurteil zu stützen. Ausgehend davon, dass es sich bei EN Storage um ein reines Schneeballsystem gehandelt hat, liegt hier eine Pflichtverletzung nahe, da ein Abschlussprüfer sich schon über das Vorhandensein der Hardware und vor allem auch über das Vorhandensein der Vertragspartner und der Verträge ein Bild machen muss. Daher ist es jetzt Sache des Abschlussprüfers im Einzelnen darzulegen, wie die Prüfung stattgefunden hat (vgl. hierzu auch OLG Köln vom 22.04.2004 – 8 U 68/03).

„Hätte eine Prüfung stattgefunden, so wäre das Schneeballsystem frühzeitig aufgeflogen, daher sehen wir dem Vortrag des Abschlussprüfers mit Spannung entgegen“, so Rechtsanwalt Ralf Buerger von der Buerger, Schmaltz Partnerschaftsgesellschaft in Hagen. „Viel Vortrag wird seitens des Abschlussprüfers aufgrund der Umstände nicht kommen“, ist der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überzeugt.

Abschließend wird man dann beurteilen können, ob nachlässig ermittelt wurde oder gar durch Angaben ins Blaue hinein sich der Gutachtenauftrag erledigt hat und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt wurde, welche sich angesichts der Bedeutung des Gutachtens als gewissenlos darstellt. Für den Fall, dass ein solcher Fehler vorliegt, wird die Kausalität vermutet (BGH vom 21.02.2013-III ZR 139/12).

Bei den Kauf- und Überlassungsverträgen kommt nach der Auffassung des LG Stuttgart dem Grunde nach eine Haftung aus „culpa in contrahendo“ (vorvertragliche Pflicht-/Vertragsverletzung) in Betracht. Anhaltspunkte für die Pflichtverletzung ist der Umstand, dass die EN Storage unstreitig mit der Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer geworben hatte. Auch regelt § 2 des Vertrages, dass der Wirtschaftsprüfer nicht nur den Kaufpreiseingang bestätigt, sondern den Erwerb des Storage-Systems und den Abschluss eines Nutzungsvertrages. Insoweit wird durch diese Vertragsformulierung der Eindruck der besonderen Zuverlässigkeit der Anlage erweckt. Daher besteht aus der Sicht des LG Stuttgart eine Pflicht zum Hinweis, wenn die Prüfung unter dem, was ein objektiver Empfänger aufgrund des Vertragsinhalts erwarten konnte, zurückbleibt (zu einer solchen Pflicht BGH v. 26.09.2000 – X ZR 94/98; BGH v. 19.11.2009 – III ZR 109/08; BGH v. 16.11.2017 – III ZR 407/16).

Aus der Sicht des Landgerichts ist – was den Inhalt der Prüfung anbelangt – ein Zurückbleiben hinter den Erwartungen gegeben. Der Umstand, dass mit einem Wirtschaftsprüfer geworben wird bzw. dass der Begriff im Vertragstext verwendet wird, deutet darauf hin, dass eine weitergehende Prüfung stattfindet als die bloße Sichtung von Unterlagen. Dies folgt aus dem Umstand, dass die bloße Sichtung von Unterlagen jeder kaufmännische Angestellte tätigen kann. Es war für die Wirtschaftsprüfer auch erkennbar, dass hier höhere Erwartungen erweckt wurden.

Geschädigte EN Storage-Anleger können sich an Rechtsanwalt Buerger wenden, um ihre Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.

Mehr Informationen: https://www.anwalt4you.net/en-storage-gmbh


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