ENERVIE Gesellschaften und die Betriebsvereinbarung zum Freiwilligenprogramm im Brennpunkt!
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Die Firmen ENERVIE Südwestfalen Energie und Wasser AG, Mark-E AG, Mark-E Effizienz GmbH, Stadtwerke Lüdenscheid GmbH, Stadtwerke Hagen GmbH und die ENERVIE AssetNetWork GmbH legen ihren Arbeitnehmern die Betriebsvereinbarung zum Freiwilligenprogramm vor.
Aufgrund der Veränderungen von Marktbedingungen sind eine Vielzahl von Restrukturierungsmaßnahmen geplant, die insbesondere Personalabbaumaßnahmen zur Folge haben sollen. Hunderte von Stellen sollen abgebaut werden.
Das Freiwilligenprogramm besteht aus drei Komponenten:
1. Abschluss von Altersteilzeitverträgen
2. Abschluss von Aufhebungsverträgen
3. Abschluss von Aufhebung- bzw. Abwicklungsverträge i.V.m. einer vorgezogenen Altersrente.
Es ist bis zum 29.10.2015, 24:00 Uhr befristet.
Die Aufhebung eines Arbeitsvertrages wirft viele Einzelfragen auf. Es geht um Kündigungsfristen, die Höhe der Abfindung, eine etwaige Turboprämie. Welche Rechtsfolgen hat eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Nichteinhaltung der Kündigungsfristen? Wie reagiert die Bundesagentur für Arbeit auf eine entsprechende Vereinbarung?
Ein Aufhebungsvertrag wird im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung im Einverständnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden.
Der Grund für Aufhebungsverträge ist regelmäßig der Wunsch des Arbeitgebers einen langwierigen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden. Eine Sozialauswahl soll nicht erfolgen (z. B. sind langjährige und ältere Arbeitnehmer, Arbeitnehmer mit Familie im Rahmen des Kündigungsschutzes schlechter kündbar). Im Gegensatz zur Kündigung muss beim Aufhebungsvertrag ein Grund für die Kündigung nicht angegeben werden. Außerdem müssen vertragliche oder gesetzlich geregelte Kündigungsfristen nicht beachtet werden, da der Zeitpunkt der Beendigung unter Umständen frei gewählt wird.
Der Arbeitnehmer sollte ohne qualifizierte Beratung keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Wird nämlich durch den Aufhebungsvertrag z.B. die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und erfolgt eine Abfindungszahlung, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur zeitweise ausgesetzt („Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs“). Die Abfindung wird dann mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Die Arbeitsagentur kann das Arbeitslosengeld außerdem eine Zeit lang sperren, da der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift „freiwillig“ dazu beigetragen hat, sein Arbeitsverhältnis zu beenden.
Alle diese Fragen bedürfen einer detaillierten, rechtlichen Beurteilung.
Rechtsanwalt Ralf Buerger, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht rät daher: Lassen sie sich vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages qualifiziert von einem Fachanwalt beraten!
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