Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung bei zweitem Lockdown?
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Hoteliers und Gastronomen haben noch immer mit den Folgen des ersten Lockdowns zu kämpfen. Leistungen aus der Betriebsschließungs- / bzw. Betriebsunterbrechungsversicherung haben die Versicherer abgelehnt und ein Vergleichsangebot bei i.d.R. 15 % der Tages- oder Tageshöchstentschädigung, begrenzt auf 30 Schließtage, angeboten. Rund 70 % der Betroffenen hat dieses Angebot wohl angenommen. Nunmehr sind aus München und Mannheim Entscheidungen zugunsten der Gastronomen ergangen.
Bereits im April hat das Landgericht Mannheim eine Entscheidung zu den HOSTIMA-Bedingungen der Betriebsunterbrechungsversicherung der Mannheimer Versicherung gefällt. Dort war kein Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern in den Bedingungen enthalten. Weshalb die Versicherer diese Entscheidung als „Ausreißer“ interpretieren wolle. Die Versicherer argumentierten fortan damit, dass die Entscheidung des LG Mannheim dort keine Anwendung finden kann, wo in den Versicherungsbedingungen ein Katalog von Krankheiten und Krankheitserregern aufgeführt ist, was in der Mehrheit der Bedingungen der Fall ist. Nunmehr hat jedoch das LG Mannheim in einem von Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel geführten Verfahren zu der Betriebsschließungsversicherung der Mannheimer Versicherung (Versicherungsbedingungen VB-BSV 09) Stellung genommen. Dort ist in den Bedingungen ein Katalog von Krankheiten und Krankheitserreger aufgeführt, welcher Covid-19 bzw. Sars-CoV-2. Das Landgericht Mannheim in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2020 die Eintrittspflicht der Mannheimer Versicherung auch in diesem Fall.
In diesem Verfahren ging es dann auch um die Kündigung der Versicherung durch die Mannheimer Versicherung. Diese hatte den Versicherungsnehmern, die den angebotenen Vergleich von 15 % der Tagesentschädigung nicht angenommen hatten, mit Schreiben vom 08.06.2020 die Kündigung erklärt. Dies war jedoch nicht fristgerecht, wie das Landgericht Mannheim in dem Verfahren von Rechtsanwältin Dr. Knöpfel betonte. Damit haben Versicherungsnehmer der Mannheimer Versicherung, die den Vergleich nicht angenommen haben, gute Chancen auch bei einem zweiten Lockdown eine Entschädigung aus der Versicherung zu erhalten.
Dasselbe gilt auch für Versicherungsnehmer anderer Versicherer in deren Bedingungen auf die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz verwiesen wurde.
Demgegenüber dürfte es nach Annahme des Vergleiches aus April schwer sein, Entschädigungsansprüche aufgrund eines zweiten Lockdowns gegen den Versicherer geltend zu machen. Die Vergleichsvereinbarung enthält – in unterschiedlicher Ausgestaltung – auch eine Regelung für die Zukunft. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann bei der Prüfung der Abgeltungsklausel weiterhelfen.
Rechtsanwältin Dr. Tamara Knöpfel ist Fachanwältin für Versicherungsrecht und berät und vertritt Hoteliers und Gastronomen bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Betriebsschließungs- und Betriebsunterbrechungsversicherung aufgrund von „Coronaschließungen“ im Gastgewerbe.
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