Entschädigung bei Nichtberücksichtigung einer Schwangeren
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Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Arbeitsstelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Bewerber, so hat die Schwangere eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen.
An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Dieser Entscheidung liegt noch nicht das AGG, sondern die - insoweit identische - Regelung des § 611a BGB a.F. zugrunde.
Als weitere zu berücksichtigende Indizien hat das Gericht den Umstand anerkannt, dass die schwangere Bewerberin in der Vergangenheit bereits vertretungsweise die Tätigkeit der zu besetzenden Stelle ausgeübt habe, ihr die Nachfolge zuvor in Aussicht gestellt und sie im zeitlichen Zusammenhang mit der Stellenbesetzung auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden sei.
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