Entschädigung wegen Altersdiskriminierung, obwohl die Stelle gar nicht besetzt wurde
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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. August 2012 (Aktenzeichen: 8 AZR 285/11) entschieden, dass auch in Fällen, in denen auf ein Stellengesuch kein anderer neuer Mitarbeiter eingestellt wird, grundsätzlich ein Anspruch des nicht eingestellten älteren Bewerbers auf eine Entschädigung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestehen kann. Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen auch Bewerber u. a. nicht wegen des Alters benachteiligt werden.
Weitere Informationen: http://bit.ly/QF7hAN
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