Entziehung der Fahrerlaubnis gem. §§ 69, 69a StGB

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1. Unterschied Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 69 StGB entzieht das Gericht einem die Fahrerlaubnis, wenn jemand zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, erhält man diese nicht ohne weiteres zurück. Nach Ablauf der Sperrzeit gemäß § 69a StGB müsste man bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Neuerteilung stellen. Beim Fahrverbot hingegen erhält man die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Fahrverbotsfrist ohne aktives Handeln zurück. Typische Fälle sind Bußgeldbescheide mit Fahrverboten. Das Fahrverbot kommt als Zusatz zur Geldbuße. Denkbar wäre aber auch ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB bei Verwirklichung einer Straftat. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt als Nebenstrafe zu der eigentlichen Bestrafung in Betracht.

Wenn man § 44 StGB außer Acht lässt, kann man sich den Unterschied einfach merken. Ein Fahrverbot kommt in der Regel bei Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeiten) in Betracht. Bei Begehung einer Straftat, wie z. B. eine Trunkenheitsfahrt, Gefährdung des Straßenverkehrs oder Unfallflucht wird die Fahrerlaubnis hingegen endgültig entzogen! Bei Ordnungswidrigkeiten gibt es Fahrverbote und bei Straftaten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Bei Ordnungswidrigkeiten gibt es Geldbußen und bei Straftaten gibt es Geldstrafen.

2. Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis wird gemäß § 69 Abs. 1 StGB entzogen, wenn man eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begeht. Aufgrund dieser Straftat müsste das Gericht zu der Ergebnis gelangen, dass der Täter nicht mehr geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Dabei sind viele Konstellationen denkbar (Nötigung im Straßenverkehr, Körperverletzung im Straßenverkehr usw).

In § 69 Abs. 2 StGB werden konkrete Fälle aufgezählt. Wenn jemand eine der dort aufgezählten Straftaten begeht, wie z. B. 

  • den Straßenverkehr gefährdet (§ 315c StGB)
  • ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) führt,
  • betrunken im Verkehr ein Kraftfahrzeug führt (§ 316 StGB) oder
  • sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB)

wird gesetzlich vermutet, dass diese Person ungeeignet ist, Kraftfahrzeuge sicher im Straßenverkehr zu führen. Das Gericht muss bei Feststellung dieser Straftaten nicht weiter prüfen, ob eine Eignung vorliegt. Wenn einer der soeben aufgezählten Tatbestände verwirklich wird, wird die Fahrerlaubnis endgültig entzogen. Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, erlischt die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 3 StGB.

3. Widerlegung der Regelvermutung

Eine erfolgreiche Verteidigung kommt nur in Betracht, wenn der Nachweis einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht gelingt. Dabei muss überprüft werden welche Beweismittel vorliegen und ob man diese Beweismittel verwerten darf. Denkbar wären Falschaussagen von Zeugen, keine Blutwerte oder widerrechtlich erlangte Beweismittel.

Sollte der Nachweis einer Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges gelingen, setzt eine erfolgreiche Verteidigung voraus, dass die die Regelvermutung (Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen) widerlegt wird. Die Widerlegung der Regelvermutung kommt in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen. Es kommt stets auf den Einzelfall an. Der Verteidiger muss die Ermittlungsakte sowie den Sachverhalt verinnerlichen, um feststellen zu können, ob ein solcher Einzelfall vorliegt oder nicht. Schließlich muss das Gericht von diesem einen besonderen Fall überzeugt werden.

4. Sperrzeit gemäß § 69a StGB

Wenn das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht, muss das Gericht auch gemäß § 69a StGB eine Zeit bestimmen, für die keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Das Gericht ordnet also an, dass die Fahrerlaubnisbehörde für die Zeit keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, obwohl z. B. die übrigen Voraussetzungen (erfolgreiche MPU) vorliegen. Die Sperrzeit beträgt mindestens sechs Monate und maximal 5 Jahre. In der Regel gibt es bei der Ersttätern eine Sperrzeit von 1 Jahr. Sollte die Fahrerlaubnis bereits gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen worden sein, wird die Zeit entsprechend angerechnet.

5. Nachträgliche Verkürzung der Sperrzeit, § 69a Abs. 7 StGB

Die Sperrzeit kann nachträglich verkürzt werden, wenn sich ein Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter inzwischen wieder geeignet ist, Kraftfahrzeuge sicher im Verkehr zu führen.

Es gibt hier vielfältige Möglichkeiten. Diese können nicht abschließend aufgezählt werden. Denkbar ist das Verhalten des Täters seit Beginn der Maßnahmen, Nachschulungen, Aufbauseminare für alkoholauffällige Täter usw.


 



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