EPC-Vertrag im türkischen Solarsektor

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Da die lizenzfreie Stromerzeugung bis 1 MW aus erneuerbaren Energien in der Türkei seit Umsetzung wichtiger Durchführungsverordnungen im Oktober 2014 rechtlich möglich und damit lukrativ geworden ist, erfreut sich das Engagement in der Türkei für mittelständischen Firmen und natürliche Personen in besonderem Maße, soweit die Firmen über entsprechende Projektgrundstücke verfügen. Diese benötigen regelmäßig EPC-Firmen aus dem Ausland, um die PV-Projekte gemäß der staatlichen Subventionsregeln durchführen zu können und damit die finale Abnahme sowie Inbetriebnahme problemlos zu vollziehen.

Mit einem EPC-Vertrag übernimmt die EPC-Firma in der türkischen Praxis nur den „Construction“-Teil von PV Projekten. Denn das „Engineering“ und/oder „Procurement“ wird lokal von den Arbeitgebern in der Türkei übernommen und ausgeführt. Nur wenn die Netzanschlusszusage einer der 21 örtlichen Stromversorger veröffentlicht worden ist, werden EPC-Firmen für den Bau der PV-Anlage beauftragt.

Die Rechte und Pflichten zwischen einer EPC-Firma (als Auftragnehmer) und dem Auftraggeber werden durch EPC-Verträge reguliert. Die wichtigste zu beachtende Pflicht einer EPC-Firma ist der vertragsgemäße Bau der Anlage im Sinne der Netzanschlussvereinbarung. Das bedeutet, dass die PV Anlage wie beantragt pünktlich vom Auftraggeber abgenommen werden kann, damit die vorläufige Inbetriebnahme der PV Anlage erfolgt, mit dem Ziel der finalen endgültigen Abnahme. Dagegen bezahlt der Arbeitgeber nach dem vereinbarten Zahlungsschritten eine Vergütung an den Arbeitnehmer.

Was gilt es nach den lokalen Normen und Rechtsvorschriften in der Türkei zu beachten?

Bankbürgschaft

Die Türkei sieht für jede Art der Bautätigkeit für den Auftragnehmer eine sog. Bankbürgschaftsverpflichtungserklärung gegenüber dem Auftraggeber vor.

Die Höhe der Bankbürgschaft richtet sich nach der Projektgröße und der Vereinbarung der Parteien. Hierzu gibt es keine strikten Regelungen. Das ist absolute Verhandlungssache.

Die Bürgschaft muss unbedingter Natur sein und unbefristet, wenn der Auftragnehmer den Auftrag wirksam übernehmen möchte. Die Bankbürgschaft dient rein theoretisch zum Schutz des Auftraggebers, falls der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht bzw. nicht pünktlich erfüllen und dadurch dem Auftraggeber ein Schaden verursacht werden sollte.

Der EPC-Vertrag sollte detaillierte Regelungen zur Erstellung und Freigabe der Bankbürgschaft enthalten. Ansonsten setzen sich die Parteien risikoreichen Bankbürgschaftsfreigabeklagen aus, die ca. 2 Jahre dauern können.

Projektphasen

1. Phase: Anmeldung und Abschlusszusage zum Systemanschlussvertrag

2. Phase: Genehmigung des Projekts und Abschluss eines Systemanschlussvertrags

  • Vorbereitung des Projekts durch einem zertifizierten Experten
  • Die nötige Dokumente im Rahmen der Projektverordnung für Stromanlagen (Lageplan, Blockschaltplan, AC-DC Schaltplan, Infoblatt der Anlage, Systemanschlussvertrag, Feasibility-Studie etc.)
  • Vorlage der Projektakte zur zuständigen Vertriebsfirma
  • Genehmigung des Projekts von der zuständigen Vertriebsfirma
  • Mitteilung/Beseitigung der Mängeln in der Projektakte innerhalb von 15 Tagen
  • Genehmigung gilt für 5 Jahre
  • Keine Änderungen für die genehmigten Projekte

3. Phase: Provisorische Abnahme und Abschluss eines Systemnutzungsvertrags

  • Abnahme

Nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt die finale Abnahme nach einem Jahr ab der vorläufigen Abnahme, die durch das Ministerium veranlasst wird über beauftrage Vertriebsfirmen. Bisher sind in dieser Form 150 Projekte (71.156 kW) vorläufig abgenommen worden.



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