Erbauseinandersetzungsklage zwischen Miterben

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Entsteht nach dem Tod eines Erblassers eine Erbengemeinschaft, so ist diese auf Teilung ausgerichtet. Jeder Miterbe kann auf die Auseinandersetzung klagen, wenn sich die Miterben nicht einigen können. Das Gericht ersetzt die Zustimmung zur Auseinandersetzung durch ein Urteil. Der klageerhebende Miterbe muss einen Antrag nebst detailliertem Teilungsplan stellen. Aus dem Plan muss sich das Ergebnis der Auseinandersetzung ergeben. Der Plan kann die Beseitigung von Nachlassschulden beinhalten. Rechtsanwaltskosten sind keine Nachlassschulden, sondern private Nachlasserbenschulden. Der Kläger war Miterbe geworden und erhob Erbauseinandersetzungsklage. Im Plan waren Rechtsanwaltsgebühren aufgeführt. Das änderte der Kläger aber erst später.

Der Beklagte beantragte beim Landgericht erfolglos Prozesskostenhilfe (PKH). Er legte Beschwerde ein und begründete, dass die Klage im Zeitpunkt seines Antrags keine Erfolgsaussicht gehabt hätte. Das Kammergericht gab ihm Recht.

Für die Gewährung von PKH komme es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Voraussetzungen für die Gewährung erstmals vorlagen und der Streit entscheidungsreif war. Im Zeitpunkt der Stellung des PKH-Antrages hatte der Kläger seinen Klageantrag noch nicht geändert. Wegen der Anwaltskosten wäre die Klage erfolglos gewesen. Gleiches gilt, wenn sich im Nachlass noch ein Grundstück befindet, da es erst „versilbert“ werden müsste (Kammergericht, Beschluss vom 04.12.2014 – 25 W 25/14).

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