Erbe ausschlagen – Was Sie wissen müssen

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Nach deutschem Recht fällt das Erbe mit dem Tod des Erblassers automatisch an den (gesetzlichen oder testamentarisch bestimmten) Erben. Dies umfasst nach § 1967 BGB gegebenenfalls auch die Haftung für vorhandene Schulden des Erblassers. Unter Umständen kann also der Antritt eines Erbes nichts als die Übernahme eines fremden Schuldenbergs bedeuten. Für solche Fälle ist die Erbausschlagung vorgesehen. Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie

  • Was Erbausschlagung ist
  • Wie eine Erbausschlagung funktioniert
  • Welche Fristen für eine Erbausschlagung zu beachten sind
  • Wann eine Erbausschlagung sinnvoll ist
  • Ob eine nachträgliche Erbausschlagung möglich ist
  • Ob eine Erbausschlagung widerrufbar ist


Was bedeutet Erbausschlagung?

Formaljuristisch geht das Erbe sofort beim Tode des Erblassers auf den Erben über. Vollzogen ist dieser Vorgang jedoch erst, wenn der Erbe auch formal Kenntnis davon (und vom Umfang des Erbes) erlangt hat. Wenn dies, etwa im Rahmen einer Testamentsverlesung, geschehen ist, gilt das Erbe als übertragen. Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Wenn er dies tut, verliert er sämtliche Erbansprüche (inklusive Pflichtteilsanspruch) und die Erbfolge geht weiter, so als wenn der Erbe seinerseits gestorben wäre. Seine Erben können ihrerseits das Erbe antreten oder ausschlagen, so lange bis kein Erbe mehr übrig ist. Dann fällt das Erbe an den Staat.

Eine teilweise Ausschlagung ist nicht möglich.


Wie funktioniert eine Erbausschlagung?

Eine wirksame Erbausschlagung bedarf einer gewissen Form. Diese wird zwar bei Einreichung in aller Regel ungeprüft durchgewunken, doch wenn jemand dagegen Einspruch einreichen sollte, müssen alle formaljuristischen Kriterien stimmen. Daher empfiehlt es sich, die Erbausschlagung notariell beglaubigen zu lassen. Danach muss sie beim (entweder dem für den Wohnort des Verstorbenen oder den des Erben) zuständigen Nachlassgericht fristgerecht eingereicht werden.


Welche Fristen gelten für eine Erbausschlagung?

Die Frist, binnen derer eine Erbausschlagung beim Nachlassgericht eingegangen sein muss, beträgt im Normalfall 6 Wochen.

Handelt es sich beim Erben um einen gesetzlichen Erben, der also bereits im Vorhinein weiß, dass er im Todesfall des Erblassers dessen Erbe antreten wird, so beginnt diese Frist in dem Moment, indem der Erbe Kenntnis vom Tode des Erblassers erhält.

Handelt es sich um einen testamentarischen Erben, so beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, da der Erbe Kenntnis von seiner Einsetzung als Erbe erhält (in der Regel also bei der Testamentsverlesung).

Befindet sich der Erbe zum Zeitpunkt des Erbantritts im Ausland, verlängert sich die Frist auf 6 Monate.

Wenn keine fristgerechte Erbausschlagung bei Gericht eingeht, gilt das Erbe gemäß § 1943 BGB als angetreten.


Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll?

Es bedarf keiner triftigen Gründe, um ein Erbe ausschlagen zu können. Es können persönliche Gründe eine Rolle spielen, der triftigste und häufigste Grund besteht in einer Überschuldung des Erbes. Nur einen Teil auszuschlagen, ist nicht möglich, also will die Entscheidung wohl überlegt sein, da mit ihrer Gültigkeit alle Ansprüche erlöschen.


Kann man ein Erbe auch nachträglich noch ausschlagen?

Grundsätzlich gilt, dass man ein einmal angetretenes Erbe nicht wieder ausschlagen kann. Nach der Sechswochenfrist hat man das Erbe also am Bein. Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn man zum Zeitpunkt des Erbantritts über das Erbe unzureichend oder falsch informiert war, und es nur deshalb nicht ausgeschlagen hat („Irrtümliche Annahme“). Ab dem Zeitpunkt, da man von diesem Irrtum Kenntnis erhält (zB. Einen Schuldenhaufen entdeckt, von dem niemand etwas wusste), kann man den irrtümlichen Antritt des Erbes anfechten. Hierfür besteht wiederum eine Frist von 6 Wochen.


Kann man eine Erbausschlagung rückgängig machen?

Grundsätzlich ist eine einmal wirksame Erbausschlagung unwiderrufbar, da das Erbe danach nicht im luftleeren Raum wartet, sondern auf jemand anderen übertragen wird. Auch hier greift jedoch die Sonderregelung im Falle eines Irrtums. Wenn das Erbe (nachweislich) aufgrund mangelnder oder falscher Informationen ausgeschlagen wurde, ist die Ausschlagung nachträglich anfechtbar.

Anfechtbarkeit beinhaltet allerdings keine Garantie auf Wiederrufung.

Wenn Sie über eine Erbausschlagung nachdenken, eine solche nachträglich aufgrund irrtümlicher Annahme erwirken oder anfechten wollen, sollten Sie sich Unterstützung bei einem Fachanwalt für Erbrecht holen.

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