Erben und Vererben Balearen; Teil 7: Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
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In Teil 7 der Serie „Erben und Vererben auf den Balearen“ erläutern wir Fragen rund um das Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Personen, die sich ganzjährig oder zeitweise auf den Balearen aufhalten.
In der Beitragsserie „Erben und Vererben auf den Balearen“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf und präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:
- Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
- Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
- Erbschaftsteuer der Balearen
- Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
- Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Balearen – was ist zu beachten?
- Nachlassabwicklung auf den Balearen
- Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Balearen
In diesem Teil 7 der Serie „Erben und Vererben auf den Balearen“ erläutern wir Fragen rund um das Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Personen, die sich ganzjährig oder zeitweise auf den Balearen aufhalten.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in Deutschland
Was ist eine Vorsorgevollmacht und was ist ihr Zweck?
Durch eine Vorsorgevollmacht erteilt eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) die Befugnis, für den Vollmachtgeber Entscheidungen zu treffen, wenn diese hierzu nicht mehr in der Lage ist (z. B. wegen hohen Alters oder aufgrund von Krankheit). Ziel ist es dabei, die gesetzlichen Regeln zur Betreuung zu vermeiden.
Gibt es keine Vorsorgevollmacht, wird im Betreuungsfall das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen; dieser kann ein Angehöriger oder auch ein Berufsbetreuer sein, dessen Aufgabe es ist, den Betreuten zu unterstützen. Soweit das Gericht ihn hierzu ermächtigt, kann er aber auch Erklärungen im Rechtsverkehr für den Betreuten abgeben. Allerdings gibt es hier viele Einschränkungen und Genehmigungsvorbehalte, welche dem Betreuer sein Tätigwerden erschweren – gerade bei Vermögen im Ausland!
Wird eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann der Vollmachtmachtgeber hingegen selbst bestimmen, welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll – und welche nicht. Der Vollmachtgeber kann außerdem anordnen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus wirksam bleibt (sog. „transmortale Vollmacht“). Das vereinfacht die Nachlassabwicklung (in Deutschland) oft ganz erheblich.
Was ist eine Patientenverfügung und was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?
Bei einer Patientenverfügung erklärt der Patient vorab für den Fall, dass er sich selbst nicht mehr erklären kann, seinen Willen, welche ärztliche Behandlung er wünscht und welche nicht.
Hat er daneben eine Vorsorgevollmacht erteilt, so geht die Patientenverfügung vor und die Vorsorgevollmacht hat nur Bedeutung, wenn die Patientenverfügung nicht eindeutig ist. Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt; sie ist aber auch für die Angehörigen eine große Entlastung, da diesen die Entscheidung abgenommen ist.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auf den Balearen
Wer sich ganz oder zeitweise auf den Balearen aufhält, sollte sicherstellen, dass die gewünschten Wirkungen von Vollmacht und Patientenverfügung auch auf den Balearen eintreten. Dies ist keinesfalls immer der Fall.
Wie errichte ich eine General- und Vorsorgevollmacht auf den Balearen?
Eine Generalvollmacht (poder general) zur Verwendung auf in Spanien (z.B. Balearen) sollte in der Regel vor einem spanischen Notar oder Konsul errichtet werden, da spanisches Recht anzuwenden ist soweit die Wirkungen in Spanien entfalten soll (Art. 10 Ziff. 11 CC). Ferner muss jede Befugnis konkret bezeichnet werden. Deutsche Generalvollmachten werden daher in der Regel nicht in Spanien anerkannt! Wird sie in spanischer Sprache verfasst, muss sichergestellt werden, dass der Vollmachtgeber den Inhalt der Urkunde auch versteht. Hierzu ist ein Übersetzer hinzuzuziehen. Es ist aber auch möglich, dass die Vollmacht zweisprachig-tabellarisch beurkundet wird.
Wie errichte ich eine Patientenverfügung auf den Balearen?
In Spanien ist die Patientenverfügung (documento de voluntades anticipadas) im Gesetz 41/2002 geregelt. Alle autonomen Gemeinschaften haben allerdings von der Befugnis Gebrauch gemacht, weitergehende Gesetze zu erlassen, insbesondere strengere Anforderungen an die Wirksamkeit einer Patientenverfügung zu stellen.
Für die Balearen regelt das Gesetz 1/2006 (Ley de voluntades anticipadas) die Wirksamkeit der Patientenverfügung. Danach kann eine Patientenverfügung entweder vor einem Notar, dem Register für Patientenverfügungen oder vor drei Zeugen, wobei Fotokopien der Ausweispapiere der Zeugen beizufügen sind, errichtet werden. Die Patientenverfügung kann beim zentralen spanischen Register für Patientenverfügungen (registro nacional de instrucciones previas) registriert werden. Somit ist sichergestellt, dass sie auch aufgefunden werden.
Eine deutsche Patientenverfügung, welche die Formvorschriften der autonomen Gemeinschaften nicht einhält, wird in Spanien nicht anerkannt. Aber auch wenn sie die Formvorschriften wahrt, muss damit gerechnet werden, dass die Patientenverfügung – wenn überhaupt – nur nach Prüfung anerkannt wird. Hierdurch kann wertvolle Zeit verstreichen. Daher empfehlen wir, für Spanien eine gesonderte Patientenverfügung zu errichten.
Können deutsche General- und Vorsorgevollmachten auf den Balearen nach dem Tod eingesetzt werden?
Vor einem deutschen Notar errichtete Vorsorge- und Generalvollmachten werden in Spanien oftmals nicht anerkannt, siehe oben. Aber selbst wenn der deutsche Notar das spanische Recht berücksichtigt hat, erlischt die Vollmacht aus spanischer Sicht regelmäßig mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 1732 Ziff. 3 CC).
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