Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Erbvertrag!

Erbvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 4 Minuten Lesezeit
Erbvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform angefertigte Verfügung von Todes wegen, bei dem mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind.
  • Dieser wird zwischen dem Erblasser und dem bzw. den eingesetzten Erben geschlossen.
  • Der Erbvertrag kann entweder einseitig oder zweiseitig angefertigt werden.
  • Grundsätzlich ist der Erbvertrag vom Testament zu unterscheiden.
  • Diese vertragliche Vereinbarung bedarf – anders als das Testament – einer notariellen Beurkundung. Die handschriftliche Form ist nicht ausreichend.
  • Er kann nicht – wie ein Testament – jederzeit widerrufen und abgeändert werden.
  • Meist schließen unverheiratete Paare einen Erbvertrag.
  • Gesetzliche Regelungen bezüglich des Erbvertrags sind in § 1941 sowie in den §§ 2274–2302 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten.

Was ist unter einem Erbvertrag zu verstehen?

Ein Erbvertrag ist eine in Vertragsform erstellte Verfügung von Todes wegen, womit der Erblasser Erben einsetzen kann. Der Erbvertrag ist grundsätzlich vom Testament zu unterscheiden. Letzteres ist eine einseitige Erklärung des Erblassers.

Meist schließen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Erbvertrag. Verheiratete Paare schließen Erbverträge oft zeitgleich mit dem Ehevertrag.

Gesetzliche Regelungen bezüglich des Erbvertrags sind in § 1941 sowie in den §§ 2274–2302 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu finden.

Was unterscheidet den Erbvertrag vom Testament?

Mittels eines Erbvertrags kann die gesetzliche Erbfolge geändert werden. Dies ist unter dem Begriff gewillkürte Erbfolge bekannt. Der Erbvertrag muss – anders als ein Testament – von einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden. Dies ist in § 2276 Abs. 1 BGB geregelt. Die handschriftliche Form reicht nicht aus.

Des Weiteren müssen für den wirksamen Abschluss des Erbvertrags alle beteiligten Parteien – so auch der Erblasser persönlich – beim Notar anwesend sein, wie in § 2274 BGB definiert ist. Der Erblasser kann sich nicht von einer anderen Person vertreten lassen und muss unbeschränkt testierfähig und geschäftsfähig sein. Damit der Erbvertrag wirksam ist, muss dieser vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterzeichnet werden.

Der Vertragspartner wiederum muss nur persönlich handeln, wenn er Verfügungen im Erbvertrag trifft. Ansonsten kann er durch einen Bevollmächtigten handeln.

Welche Formen eines Erbvertrags gibt es?

Ein Erbvertrag wird entweder einseitig oder zweiseitig angefertigt.

Bei einem einseitigen Erbvertrag trifft nur eine einzige Person Verfügungen von Todes wegen. Das heißt, eine Tante setzt ihre Nichte als Alleinerbin ein. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag sind es hingegen zwei Personen, beispielsweise beide Ehegatten, die sich gegenseitig bindend als Erben einsetzen.

Existiert hingegen kein Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge.

Was bedeuten bindende und nichtbindende Verfügungen im Erbvertrag?

Grundsätzlich ist festzuhalten: Der Erbvertrag ist nicht bindend, sondern die darin enthaltenen vertragsmäßigen Verfügungen, wie in § 2278 BGB definiert ist. Diese vertragsmäßigen Verfügungen können sein:

  • Vermächtnisse
  • Auflagen
  • Erbeinsetzungen

Die bindenden Verfügungen zeichnet aus, dass sie nicht widerrufbar sind.

Wissenswertes zur Aufhebung bzw. zum Rücktritt vom Erbvertrag

Ein Erbvertrag kann nicht jederzeit aufgehoben werden. Eine Aufhebung des Vertrags kann laut § 2290 BGB nur durchgeführt werden, wenn die Vertragsparteien dies gemeinsam beschlossen haben. Der Abschluss und die Beurkundung des dazu nötigen Aufhebungsvertrags erfolgen – genauso wie beim Erbvertrag – durch einen Notar. Der Aufhebungsvertrag wird persönlich vom Erblasser geschlossen, die Vertretung seiner Person ist dabei nicht zulässig.

Ein Rücktritt vom Vertrag kann nur durchgeführt werden, wenn der Erblasser im Erbvertrag ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht festgelegt hat, wie in § 2293 BGB geregelt ist. Dieses Recht nimmt entweder auf den ganzen Vertrag oder auf einzelne Verfügungen Bezug. Die Erklärung des Rücktritts muss ebenfalls von einem Notar beglaubigt werden.

Gründe für den Rücktritt vom Erbvertrag liegen unter anderem vor, wenn der Vertragserbe beispielsweise

  • das Leben des Erblassers bedroht hat.
  • zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 12 Monaten ohne Bewährung verurteilt wurde.
  • aufgrund einer schwerwiegenden Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

Kann der Erbvertrag angefochten werden?

Der Erbvertrag kann vom Erblasser angefochten werden – jedoch nur, wenn einer der folgenden Irrtümer vorliegt:

  • Motivirrtum: Der Erblasser hat bei der Anfertigung seines Erbvertrags irrtümlich Umstände im Sinne der § 2078 Abs. 2, § 2079, § 2308 BGB angenommen, die sich letztlich nicht bewahrheiten.
  • Inhaltsirrtum: Der Erblasser ist sich der rechtlichen Tragweite seines erstellten Erbvertrags nicht bewusst gewesen.
  • Erklärungsirrtum: Es liegt ein inhaltlicher Fehler im Erbvertrag vor, den der Erblasser verschuldet hat.

Die Anfechtung muss innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes durchgeführt und darüber hinaus persönlich durch den Erblasser erklärt werden.

Die Erklärung, mit der der Vertrag angefochten wird, muss ebenfalls notariell beurkundet werden, wie in § 2282 Abs. 3 BGB geregelt ist.

Im Zuge der Anfechtung wird der Erbvertrag unwirksam. Folglich hat der Erblasser die Möglichkeit, neue Verfügungen von Todes wegen aufzusetzen.

Weitere Regelungen bezüglich des Erbvertrags

  • Der Notar nimmt den Erbvertrag nach seinem Abschluss in amtliche Verwahrung.
  • Die Vertragsparteien bekommen im Gegenzug einen sogenannten Hinterlegungsschein.
  • Mit Kosten ist unter anderem bei der Beurkundung, der amtlichen Verwahrung sowie bei der Registrierung im Zentralen Testamentsregister zu rechnen.
Foto(s): ©Pexels/Matthias Zomer

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Erbvertrag?

Rechtstipps zu "Erbvertrag" | Seite 25

  • 11.07.2022 Rechtsanwalt Alexander Grundmann
    „… oder ein Erbvertrag nicht mehr geändert werden können. Unerwünschte Folge beim beliebten Berliner Tetstament ist häufig eine so genannte Bindungswirkung. Zwei Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben …“ Weiterlesen
  • 28.01.2011 Rechtsanwalt Dr. Michael Zecher Vorsorgeanwalt
    „… und bestimmen Sie selbst, wer was zu bekommen hat! Wählen Sie die richtige Form . Ein Erbvertrag kann beispielsweise „falsch" sein, wenn Sie nicht mehr von ihm loskommen. Beispiel: Sie schließen mit Ihrem Sohn …“ Weiterlesen
  • 27.01.2011 Rechtsanwalt Alexander Grundmann
    „In der erbrechtlichen Beratung ist nicht nur an testamentarische oder erbvertragliche Regelungen zu denken. Auch lebzeitige Vorsorgemaßnahmen können sinnvoll sein und sind zu prüfen. Ein wichtiger …“ Weiterlesen
  • 01.12.2010 Rechtsanwalt Alexander Grundmann
    „… werden, kann ein Erbvertrag abgeschlossen werden. In der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde bei Testamenten zu Gunsten eines nichtehelichen Lebenspartners teilweise Sittenwidrigkeit …“ Weiterlesen
  • 26.11.2010 KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de
    „… zu, dass der unmittelbare Abkömmling, von dem er abstammt, vor ihm und dem Erblasser verstirbt. Diese Möglichkeit der Ausschaltung des missliebigen Enkels stellt sich wie folgt unter dieser Konstellation dar: Erbvertraglich …“ Weiterlesen
  • 25.11.2010 Rechtsanwalt Martin J. Haas
    „Der BGH hat mit Beschluss vom 5.10.2010 (Aktenzeichen IV ZR 30/10) zu §§ 2295, 323 BGB entschieden, dass die Nichterbringung von Pflegeleistungen zum Rücktritt vom Erbvertrag berechtigt. Der BGH hat …“ Weiterlesen
  • 15.10.2010 Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy
    „… dem Erbvertrag ist das Testament die zweite Form einer letztwilligen Verfügung. Das Testament regelt die Verteilung des Vermögens des Erblassers gemäß dessen Willenserklärung, die in der Regel bei einem Notar …“ Weiterlesen
  • 13.10.2010 Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy
    „… widergibt. Einen Erbschein muss in der Regel nur dann vorgelegt werden, wenn kein Testament und auch kein Erbvertrag vorhanden sind. Der Erbschein kann beim zuständigen Nachlassgericht, das des letzten …“ Weiterlesen
  • 11.10.2010 Rechtsanwalt Alexander Grundmann
    „… . Das kann ein Testament oder ein Erbvertrag sein. Nur wenn keine Verfügung vorliegt, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zuge. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 1924 ff. BGB haben zunächst …“ Weiterlesen
  • 06.10.2010 Rechtsanwalt Alexander Grundmann
    „… Testaments oder bei dessen Rücknahme das zentrale Register benachrichtigen. Nicht gespeichert werden sollen die Inhalte der vermerkten Testamente oder Erbverträge. Der Gesetzesentwurf enthält …“ Weiterlesen
  • 04.10.2010 Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy
    „Bereits im Testament oder Erbvertrag kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, welchem unterschiedliche Aufgaben zugewiesen werden können, je nach Anordnung im Testament. Das Amt …“ Weiterlesen
  • 01.10.2010 Rechtsanwalt Alexander Grundmann
    „… die letztwilligen Verfügungen. Beteiligte, die bei der Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages nicht zugegen waren, werden vom Nachlassgericht von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis gesetzt …“ Weiterlesen
  • 30.09.2010 Rechtsanwalt Alexander Grundmann
    „Der wichtigste Baustein einer durchdachten Nachlassplanung ist ein sorgfältig erarbeitetes Testament oder ein Erbvertrag. Aber auch andere Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Schenkung zu Lebzeiten …“ Weiterlesen
  • 23.09.2010 Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy
    „Im Erbrecht (§ 1940 BGB) bedeutet eine Auflage, dass der Erblasser die Möglichkeit hat, mittels eines Testaments oder Erbvertrags in seiner letztwilligen Verfügung Anordnungen zu treffen …“ Weiterlesen
  • 21.09.2010 Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy
    „Ein Erbvertrag wird in der Regel dann abgeschlossen, wenn ein Erblasser sich zu Lebzeiten dazu verpflichten möchte, dem Vertragspartner sein Erbe oder einen Teil des Erbes zukommen zu lassen. Damit …“ Weiterlesen
  • 20.09.2010 Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy
    „Bei einem einseitigen Erbvertrag verpflichtet sich der Erblasser gegenüber seinem Vertragspartner. Dieser aber nimmt den Vertrag lediglich an. Der zweiseitige Erbvertrag bindet beide Vertragspartner …“ Weiterlesen
  • 17.09.2010 Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy
    „Der Erbvertrag kann nur zwischen zwei oder mehreren uneingeschränkt geschäftsfähigen Vertragspartnern abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist u.a. die Volljährigkeit der Vertragspartner, wobei …“ Weiterlesen
  • 16.09.2010 Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy
    „Durch den Erbvertrag besteht neben dem Testament eine weitere Möglichkeit, über die Verteilung des Erbes nach dem eigenen Ableben zu bestimmen und dadurch die gesetzliche Erbfolge zu umgehen …“ Weiterlesen
  • 15.09.2010 Rechtsanwalt Alexander Grundmann
    „… , beispielsweise der Erbvertrag oder der Erbverzichtsvertrag, sind diese Rücksichtnahmepflichten zu beachten, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. DDR In der DDR war das Erbrecht im Zivilgesetzbuch …“ Weiterlesen
  • 07.09.2010 Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy
    „… nach Kenntnis vom Tod des Erblassers und vom Berufungsgrund (Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge) verstreichen lässt, gilt die Erbschaft in der Regel als angenommen. Frankfurter Rechtsanwalt für Erbrecht Dr. Dr. Iranbomy www.law-recht.com“ Weiterlesen
  • 03.09.2010 Rechtsanwalt Alexander Grundmann
    „… nicht auf diese Weise bestimmen. Anders als bei einem Erbvertrag verfügt jeder Ehegatte - trotz der gemeinschaftlichen Errichtung des Testaments - einseitig für den Fall des Todes über sein Vermögen. Rechtlich handelt …“ Weiterlesen
  • 31.08.2010 Rechtsanwalt Alexander Grundmann
    „… ist und sich nicht bereits in einem Erbvertrag oder einem gemeinschaftlichen Testament anderweitig gebunden hat. Über ein Testament oder eine andere Form der letztwilligen Verfügung muss jeder …“ Weiterlesen
  • 26.08.2010 Rechtsanwalt Dr. Dr. Seyed Shahram Iranbomy
    „… und Erbverträge zu eröffnen und zu verwahren, Erbausschlagungserklärungen entgegenzunehmen, den Nachlasspfleger zu bestellen sowie den Testamentvollstrecker zu ernennen und zu entlassen. Alle Informationen …“ Weiterlesen
  • 12.08.2010 LEGALIS. Anwälte
    „… . einen Erbvertrag oder einen Erbschein erfolgen. In anderen Fällen, wenn dies der Erblasser ausdrücklich so bestimmt hat, auch durch eine General- und Vorsorgevollmacht (sog. Postmortale Vollmacht …“ Weiterlesen