Erforderliche Angaben bei Gesellschaften i.R.d. Abgabe eines Vermögensverzeichnisses

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Gläubiger der Gesellschaft haben anlässlich der Zwangsvollstreckung das Recht, Einblick in das Gesellschaftsvermögen zu erlangen. Dies erfolgt in Form eines Vermögensverzeichnisses der  Kapitalgesellschaft, die im Rahmen einer Vermögensauskunft an Eides statt zu versichern ist.

In seiner Eigenschaft als Vertreter der Kapitalgesellschaft, OHG oder Kommanditgesellschaft ist der Geschäftsführer gemäß § 35 und § 46 GmbHG auskunftspflichtig. Der Geschäftsführer kann sich seiner Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch nicht durch Amtsniederlegung entziehen.

Im Folgenden soll einmal auszugsweise der Inhalt eines solchen Vermögensverzeichnisses mitgeteilt werden:

Identität des Schuldners

Es ist die Identität der Kapitalgesellschaft offen zu legen (Sitz, Benennung des zuständigen Amtsgerichts sowie Handelsregisternummer). Zudem müssen die Adressen der Geschäfts- und Lagerräume sowie ggf. vorhandener Zweigniederlassungen genannt werden wie auch die Namen des Geschäftsführers, der Vorstandsmitglieder sowie weiterer persönlich haftender Gesellschafter.

aktueller Status des Unternehmens 

Es wird u.a. abgefragt, ob der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt  u. ob  Insolvenzantrag gestellt wurde bzw. ob ggf. bereits ein Amtslöschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit läuft.

Auflistung der beweglichen Vermögenswerte

Die beweglichen Vermögenswerte sind aufzulisten. Dazu zählen die beweglichen Einrichtungen und Waren der Gesellschaft wie Büro- und/oder Ladeneinrichtungen, Fertigungseinrichtungen (Werkstätten u.a.), Warenvorräte u. deren Aufbewahrungsort. Des Weiteren müssen auch Rohstoffvorräte, Halbfertigprodukte sowie Verpackungsmaterialien aufgelistet werden.

Auch Firmenfahrzeuge mit Angabe des Typs, Baujahrs, der Zulassungsnummer, Aufbewahrungsort der Fahrzeugpapiere sowie die Fahrleistung des Kfz müssen genannt werden.

Weitere Inventare und Arbeitsgeräte gehören ebenfalls in die Aufstellung.

Schließlich finden die Gegenstände Eingang in die Auflistung, die unter Eigentumsvorbehalt erworben wurden. Für diese sind der Verkäufer, der Neupreis, die Restschuld sowie die Höhe der monatlichen Tilgung zu nennen.

Gegenstände, die bereits zur Schuldentilgung herangezogen wurden.

In der Liste zu benennen sind auch Gegenstände, die bereits ver- bzw. gepfändet wurden. Auch hierzu ist der Zeitpunkt der Pfändung, die Identität des Gläubigers, der Schuldgrund, die ursprüngliche und derzeitige Schuldhöhe sowie die vereinbarte monatliche Tilgung anzugeben.

Kassenbestand und Barvermögen

Nach den gegenständlichen Werten werden die u. U. vorhandenen Geldwerte aufgelistet.

Unbewegliche Werte und Guthaben

In der Liste zu benennen sind zudem unbewegliche Werte und Guthaben. Hierzu zählen vor allem Grundstücke, Bankguthaben, Wertpapiere u.ä. sowie jede weitere Form von  Vermögen. Ferner zu benennen sind Bauten auf fremden Grundstücken (z.B. Lagerhallen) sowie Rechte an Grundstücken (u.a. Grundschulden).

Anzugeben sind auch die Urheberrechte und Patentrechte, insbesondere für produzierende oder kreativ-tätige Unternehmen.

Absehbare zukünftige Einnahmen 

Der Gerichtsvollzieher möchte auch wissen, ob Einnahmen erzielt werden können aus Beteiligungen an anderen Gesellschaften oder Vereinen u. ob es Miet- oder Pachtverhältnisse zu Gunsten der Kapitalgesellschaft gibt und ob ausstehende Steuererstattungsansprüche und Ansprüche gegen die Gesellschafter hinsichtlich der Erbringung der Einlage oder aus ausgegebenen Krediten etc. existieren.

Es wird auch die Auftragslage angefragt. Hier sind auch die Daten der Auftraggeber offen zu legen.

Abgefragt wird auch, ob die Kapitalgesellschaft u.U. selbst Gläubiger eines anderen Unternehmens oder einer anderen natürlichen Person ist, deren Identität dann offen zu legen ist

Geleistete Entgeltzahlungen bzw. unentgeltliche Zahlungen

Bezüglich geleisteter Entgeltzahlungen bzw. unentgeltliche Zahlungen ist mitzuteilen, wer aus dem Kreis der Personen, die Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft haben oder hatten, in den letzten zwei bzw. vier Jahren Zahlungen empfangen hat. Es sind Mitglieder der Vertretungs- und Aufsichtsorgane sowie deren Angehörige zu benennen.

Was passiert wenn absichtlich falsche Angaben gemacht werden ?

Bei der Abgabe der Vermögensauskunft und des Vermögensverzeichnisses handelt es sich um eine Eidesstattliche Erklärung. Die Abgabe einer falschen Erklärung ist strafbewehrt. Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wann ist der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis einzutragen und ist dagegen der Widerspruch möglich ?

Der Schuldner ist in das Schuldnerverzeichnis einzutragen, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen und wenn eine Verwertung der im Vermögensverzeichnis genannten Gegenstände keinen Erlös in Höhe der Forderung erwarten lässt. Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c ist der Schuldner berechtigt binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einzulegen. 

Was ist wenn sich das Vertretungsorgan weigert, das Vermögensverzeichnis auszufüllen?

Sollte eine Zustellung zur Aufforderung der Abgabe des Vermögensverzeichnisses scheitern oder sich das Vertretungsorgan weigern, dieser Aufforderung nachzukommen, kann Haftbefehl gegen das Vertretungsorgan beantragt werden. Der Haftbefehl vom Gerichtsvollzieher wegen Verbindlichkeiten zur Erzwingungshaft ist kein strafprozessrechtlicher Haftbefehl, sondern der Haftbefehl dient allein dazu, dem Schuldner, der sich weigert die Vermögensauskunft eidesstattlich zu versichern, zu der Unterschrift unter die Vermögensauskunft zu zwingen. Der zivilrechtliche Haftbefehl wird nach zwei Jahren wirkungslos und dieser ist nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht mehr wirksam. Wenn also vor der Verhaftung das Vermögensverzeichnis abgegeben wird oder diese direkt im Anschluss an die Verhaftung erfolgt, wird der Haftbefehl wirkungslos.

 Zum Schluss

Wenn gegen ein Unternehmen vollstreckt wird, ist dies natürlich zunächst ein großes Ärgernis für die Gesellschafter. Es kann aber auch als Chance angesehen werden, um zukünftig die Gesellschaft wieder in liquidere Bahnen zu lenken. Hier ist eine ganzheitliche Beratung durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. anzuraten. Es muss auch geprüft werden, ob gegebenenfalls Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen und ob ggf. ein Insolvenzverfahren einzuleiten ist. Wichtig ist es auch, die Vergangenheit ergebnisoffen zu reflektieren , soweit es um das Ob und das Wie der zukünftigen Ausrichtung der Gesellschaft geht. 

 

 



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