Erfordert jede Scheidung ein Trennungsjahr?

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Grundsätzlich gilt: Wer sich scheiden lassen möchte, muss vorher ein Jahr getrennt leben.

Denn erst nach Ablauf eines Trennungsjahres wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, was Voraussetzung für jede Scheidung ist. Getrennt leben Ehegatten in der Regel, wenn einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Auch unter anderen Umständen, etwa bei Trennung aller Lebensbereiche in der gemeinsamen Wohnung, können die Ehegatten getrennt leben.

Festhalten an der Ehe als „unzumutbare Härte“?

Vor Ablauf des Trennungsjahres ist die Scheidung nur dann möglich, wenn das Festhalten an der Ehe eine „unzumutbare Härte“ für mindestens einen der Partner darstellt. Die Gründe hierfür müssen in der Person des anderen Ehegatten liegen. Wann eine „unzumutbare Härte“ vorliegt, ist stets abhängig vom Einzelfall.

Aus bisherigen Gerichtsentscheidungen lassen sich jedoch einige Beispiele für „unzumutbare Härten“ entnehmen. So wurden unter anderem andauernde Gewalt gegenüber Partner und Kindern, Begründung einer neuen Lebensgemeinschaft in Erwartung eines Kindes aus dieser Beziehung, Führen einer ehebrecherischen Beziehung von gewisser Dauer insbesondere in der Ehewohnung sowie Ablehnung einer Entziehungskur bei Alkoholabhängigkeit als Gründe anerkannt, die grundsätzlich die sofortige Scheidung rechtfertigen können.

Hingegen reichen nachlässige Haushaltsführung oder andauernde Eifersucht für eine Scheidung ohne Trennungsjahr grundsätzlich nicht aus. Auch wird bei einer körperlichen Misshandlung nicht zwingend davon ausgegangen, dass eine unzumutbare Härte vorliegt. Erfolgt sie einmalig und im Affekt, wird am Trennungsjahr in der Regel festgehalten.

In aller Regel werden Ehen erst nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden. Die sogenannte Blitzscheidung stellt eine Ausnahme dar.

Weitergehende Fragen zur Scheidung beantwortet Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin Balcerak, Fachanwältin für Familienrecht in Köln und Düsseldorf.


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