Erneute Abmahnung vom IDO-Verband |Vertragsstrafe und Hersteller-Bedingungen

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Die Abmahner

Der in Leverkusen ansässige Interessenverband IDO wird durch die 1. Vorsitzende Sarah Spayou vertreten. Der Verband setzt sich aktiv für seine Mitglieder ein und unterstützt diese in sämtlichen Rechtsfragen. Bspw. begutachtet der Verband eine Abmahnung berät seine Mitglieder dahingehend.

Der Vorwurf

Vorliegend mahnt der Interessenverband nicht nur Händler ab, wenn diese nicht ausreichend über die Herstellerbedingungen informieren, sondern macht zudem auch die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung geltend.

Händler, die bereits abgemahnt wurden, erhalten eine Vertragsstrafenforderung, da sie erneut gegen das Recht und explizit gegen die Handlung aus der Unterlassungserklärung verstoßen haben sollen.

Forderung

Es wird die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung in Höhe von 5.000 € geltend gemacht.

Unsere Einschätzung

§ 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 4 Abs. 1 EGBGB schreibt vor, dass Waren, die mit einer Herstellergarantie versehen sind, auch durch den Händler vollumfänglich mit der Herstellergarantie beworben werden. Der Händler hat den Verbraucher über sämtliche Garantiebedingungen zu informieren.

Bei Verstößen gegen das Recht können Abmahnung versandt werden, die zumeist eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe beinhaltet. Diese Vertragsstrafe wird dann geltend gemacht, wenn es zu demselben Rechtsverstoß erneut kommt. Der Unterzeichner der Unterlassungserklärung hat mit seiner Unterschrift zugestimmt, die Vertragsstrafe geltend zu machen, wenn eine Zuwiderhandlung folgt.

Unser Rat

Schützen Sie sich vor einer Abmahnung, indem Sie sich rechtskonform verhalten. Suchen Sie unbedingt einen Anwalt auf, der Sie vollumfänglich berät und Sie vor dem Erhalt einer solchen Abmahnung bewahrt.

Lassen Sie es nicht darauf ankommen, nach einer Abmahnung einer Vertragsstrafenforderung zu erhalten. Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung deshalb erst nach Rücksprache und Überprüfung der Abmahnung durch Ihren Anwalt: Hierbei wird ganz besonders deutlich, wie wichtig die Beauftragung eines spezialisierten Fachanwalts für die Beratung bzgl. der Abmahnung ist: Nur wenn dieser Sie korrekt berät, Sie dessen Rat beherzigen und er die Unterlassungserklärung in zulässiger Weise zu Ihren Gunsten modifiziert, kann das Risiko einer Vertragsstrafenforderung folglich reduziert werden – anders als in obigen Fällen.

Sprechen Sie uns an und wir nehmen die Modifizierung Ihrer Unterlassungserklärung vor und helfen Ihnen bei allen weiteren Schritten. Vertrauen Sie unserer Erfahrung und lassen Sie sich mögliche Handlungsempfehlungen schon im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung aufzeigen.

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: 


kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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