Erschöpfung von Computersoftware

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Erschöpfung eines Werks liegt dann vor, wenn das Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde. Denn innerhalb eines einheitlichen Wirtschaftsraums sollen einmal in Verkehr gebrachte urheberrechtlich geschützte Werke frei zirkulieren können, die Verkehrsfähigkeit soll also nicht durch das Urheberrecht eingeschränkt sein. Im vorliegenden Fall verkaufte der Rechtsinhaber seine Software lediglich vorinstalliert auf Computern. Die vermeintliche Rechtsverletzung könnte darin zu sehen sein, dass die mit Zustimmung des Rechtsinhabers entstandenen Sicherungskopien der Erstkunden zwar nach Löschung des Programms von deren Computer ohne Computer isoliert weiterverkauft wurden. Darin ist tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung zu sehen und die Voraussetzungen einer Erschöpfung sind gerade nicht erfüllt. Denn es ist grundsätzlich die Entscheidung des Rechtsinhabers, die Weiterverbreitung von körperlichen Werkstücken zu erschweren, in dem er eine Verkörperung wählt, die nur schwer handelbar ist. Hier war es gerade nicht möglich das Programm ohne einen Computer zu erwerben. Die Trennung von Hardware und Software und die Veräußerung letzterer ist demnach urheberrechtlich unzulässig. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2009 - Az. I-20 U 247/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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