Erwerbsminderungsrente-Rechner 2024: Schnell und einfach die Erwerbsminderungsrente berechnen
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Bei Eintritt wegen teilweiser oder auch voller Erwerbsminderung können Sie mit unserem Erwerbsminderungsrenten-Rechner die Höhe Ihrer möglichen Rente ermitteln. Unterschieden wird zwischen
- Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Welche Angaben sind für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente erforderlich?
Für eine Berechnung der Erwerbsminderungsrente werden bestimmte Angaben benötigt.
Das Geburtsdatum
Bei einer Geburt nach dem Jahr 1984 gilt die 3/5 Regelung, d. h., es müssen in drei von fünf Jahren vor Eintritt in die Erwerbsminderungsrente bereits Beiträge gezahlt worden sein. Ab Renteneintrittsalter gelten die Regeln zur Altersrente.
Das Alter bei Berufseinstieg
Für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird außerdem das Alter bei Berufseinstieg benötigt. Der Zeitpunkt, seitdem man rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, muss mindestens fünf Jahre in der Vergangenheit liegen.
Derzeitiges Bruttogehalt
Zusammen mit dem Alter bei Berufseinstieg und dem derzeitigen Bruttogehalt wird eine Hochrechnung für die bisher erzielten Entgeltpunkte angestellt.
Überwiegender Arbeitsort
Ob der überwiegende Arbeitsort innerhalb der neuen oder alten Bundesländer liegt, entscheidet mit über die Höhe der Erwerbsminderungsrente.
Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?
Für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gibt es folgende beitragsbezogene Voraussetzungen:
- Grundsätzlich gilt eine Wartezeit von mindestens 60 Monaten, also von 5 Jahren, mit berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung. Erleichterungen, wie etwa bei einem zur Erwerbsminderung führenden Arbeitsunfall oder für noch nicht entsprechend lang beschäftigte Berufsanfänger, sind jedoch möglich.
- Bei Erreichen der Wartezeit vor dem Jahr 1984 entfällt die Voraussetzung der 3/5-Regelung, die zudem verlangt, dass in drei von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
- Unterschiede zwischen Mann und Frau sind möglich.
So wird die Erwerbsminderungsrente berechnet
Zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird die allgemeine Rentenformel genutzt:
Monatliche Erwerbsminderungsrente =
Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenwert × Rentenartfaktor
Entgeltpunkte
Wer genau den Durchschnittslohn verdient, erhält pro Jahr einen Entgeltpunkt, andernfalls entsprechend mehr oder weniger.
Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor berücksichtigt Ab- oder Zuschläge zum Rentenwert bei einem verspäteten oder – im Falle der Erwerbsminderungsrente – bei einem verfrühten Renteneintritt, ausgehend vom Faktor 1,0 bei Renteneintritt ab der Regelaltersgrenze.
Rentenwert
Der Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli hauptsächlich gemäß der Entwicklung der allgemeinen Bruttolöhne in Deutschland angepasst.
Rentenartfaktor
Abhängig von den Rentenarten, im Falle der Erwerbsminderungsrente:
- bei Rente bei voller Erwerbsminderung 1,0 (wie bei der Altersrente)
- bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
Hinweis:
Ein späterer Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente, auch E-Rente genannt, kann die Rentenzahlung schmälern. Sogar so weit, dass gar keine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird. Verdient man jedoch nicht mehr zu viel, bekommt man wieder die ungeschmälerte Erwerbsminderungsrente bis zum Eintritt der Altersrente.
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Erwerbsminderungsrente berechnen
Wie wird die Erwerbsminderungsrente berechnet?
Zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird die allgemeine Rentenformel genutzt: Monatliche Erwerbsminderungsrente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenwert × Rentenartfaktor.
Welche Voraussetzungen gelten für eine Erwerbsminderungsrente?
Grundsätzlich gilt eine Wartezeit von mindestens 5 Jahren mit relevanten Beitragszeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung. Bei einem Arbeitsunfall oder für Berufsanfänger sind Erleichterungen möglich. Bei einer Geburt nach dem Jahr 1984 gilt zudem die 3/5 Regelung, d. h., es müssen in drei von fünf Jahren vor Eintritt in die Erwerbsminderungsrente bereits freiwillig oder verpflichtet Beiträge gezahlt worden sein.
(ANH)
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