Erwischt mit gefälschtem Impfpass oder falschem Coronatest - Tipps vom Fachanwalt

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In Zeiten der sog. Corona-Pandemie tritt ein strafrechtliches Problem zunehmend in den Fokus: Die Impfdebatte, der faktisch schon jetzt herrschende soziale Impfzwang und die umstrittene Impfpflicht in vielen Berufsfeldern führen vermehrt dazu, dass Menschen, die sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht gegen Covid19 impfen lassen möchten, auf gefälschte Impfpässe oder Testzertifikate zurückgreifen, um sich ein Stück Normalität zurückzuholen. In diesem Beitrag erklärt Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen und welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

Vorab: Der Gesetzgeber hat die in den Medien noch immer diskutierten Strafbarkeitslücken zwischenzeitlich weitestgehend geschlossen. § 75a des Infektionsschutzgesetzes sieht Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafen für jeden vor, der die Durchführung oder Überwachung eines Coronatests oder eine Coronaimpfung nicht richtig dokumentiert. Mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafen wird bestraft, wer eine unrichtige Testbescheinigung oder einen falschen Impfpass zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Darüber hinaus sieht das Strafgesetzbuch in § 275 Sanktionen schon für den Fall vor, dass jemand das Fälschen eines Impfausweises vorbereitet. Handelt derjenige hierbei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, drohen bis zu 5 Jahre Haft. Die für das Ausstellen oder Verwenden falscher Gesundheitszeugnisse bestehenden Strafvorschriften für Ärzte und andere approbierte Medizinpersonen gelten unverändert weiter. Auch hier drohen Freiheitsstrafen.

Für Mediziner hat ein Zuwiderhandeln fast ausnahmslos berufsrechtliche Folgen. Hier droht der Verlust der Kassenarzt-Zulassung bzw. der Approbation. Gewerbetreibenden, Selbstständigen und Unternehmern droht im Falle einer Bestrafung die Untersagung des Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit und ggf. der Verlust der Geschäftsführerfähigkeit. Verstöße im Rahmen der Impfthematik können also auf mehreren Ebenen existenzbedrohlich werden.

Die wichtigsten Regel in diesem Zusammenhang ist (wie so häufig im Strafrecht), zum Tatvorwurf zu schweigen. So ist etwa medizinisch keinesfalls ohne Weiteres nachweisbar, ob eine Person tatsächlich geimpft ist oder nicht. Studien zufolge weisen etwa 10 Prozent der Geimpften keine Antikörper im Blut auf - mit anderen Worten: Die Impfung war nicht wirksam. Sie kann daher auch nicht durch eine Blutprobe nachgewiesen werden. Ähnlich verhält es sich zwei bis drei Monate nach einer Impfung bei einem weitaus höheren Anteil der Geimpften. Hier redet sich manch Betroffener in Panik schnell um Kopf und Kragen.

Strafverfahren können schnell eingeleitet werden: Eine Apotheke zeigt Ihren vermeintlich falschen Impfpass beim Umwandeln in das Zertifikat an, ein Kontrolleur der "2G-Regelung" entdeckt Unstimmigkeiten und meldet dies der Polizei oder Sie werden beim Einkaufen kontrolliert. Läuft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie, gilt: Schweigen Sie umfassend zum Tatvorwurf. Machen Sie keine Angaben, wann und wo Sie sich impfen ließen, woher Sie den Nachweis haben etc. Gleiches gilt bei der Vorlage eines vermeintlich falschen Tests. Kontaktieren Sie stattdessen umgehend einen Strafverteidiger. Dr. Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit als Strafverteidiger tätig. In Notfällen ist er rund um die Uhr unter 0151 21 778 788 telefonisch erreichbar. Nutzen Sie auch gern das Kontaktformular auf dieser Seite. 

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Foto(s): Dr. Maik Bunzel

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