EuGH: AGB-Einbindung im B2B-Geschäftsverkehr über Hyperlink wirksam

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EuGH: Im B2B-Verkehr sind AGB wirksam einbezogen, wenn sie über einen im Vertrag bezeichneten Hyperlink für den Vertragspartner aufrufbar, herunterladbar und ausdruckbar sind.


Mit Urteil vom 24.11.2022, Az. C-358/21, hat der Europäische Gerichtshof über die rechtswirksame Einbindung einer Gerichtsstandklausel bei grenzüberschreitendem B2B-Geschäftsverkehr geurteilt.


Gerichtsstandsvereinbarungen dienen im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr dazu die örtliche, sachliche und / oder internationale Zuständigkeit eines Gerichts vertraglich zu regeln. Häufig werden diese im Geschäftsverkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (auch Nutzungs-, Einkaufs- oder Lizenzbedingungen genannt) geregelt. Dabei stellt sich Verwendern jedoch immer wieder die Frage, ob derartige Gerichtsstandsvereinbarungen wirksam sind und wann AGB überhaupt wirksam in ein Vertragsverhältnis einbezogen worden sind.


Gegenüber Verbrauchern haben sich sog. Checkboxen, mit denen der Verbraucher die AGB akzeptiert etabliert, obwohl diese nicht zwingend notwendig sind. Im B2B-Bereich genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme vor Vertragsschluss.


Der Europäische Gerichtshof hat nun im Rahmen seines Urteils vom 24.11.2022 entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel wirksam in AGB vereinbart ist, wenn im schriftlichen Vertrag ein Hyperlink auf die im Internet vorgehaltenen AGB hinweist, die AGB dort zur Kenntnis genommen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können.


AGB müssen folglich im B2B-Verkehr dem Vertrag nicht beigefügt werden. Auch ein ausdrückliches Akzeptieren über eine Checkbox ist nicht notwendig.



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