EuGH-Beschl. v. 14.11.2013, C-537/12 u. C-116/13: unzulässige Vollstreckung aus Hypothekenverbriefungen

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Der EuGH bestätigt seine Entscheidung vom 14.03.2013 in der Sache Aziz ./. Catalunyacaixa. Auf die vorhergehenden Ausführungen des Verfassers kann daher uneingeschränkt Bezug genommen werden. Auch die deutschen Gerichte sind dazu gehalten, Europäisches Recht effektiv umzusetzen. 

Der EuGH hat nochmals klargestellt, dass die nationalen Gerichte solche Vertragsklauseln für unwirksam zu erklären haben, die den Verbraucher einer sofortigen Vollstreckung wegen Hypothekendarlehen aussetzen, ohne dass die Höhe und Fälligkeit einer solchen Darlehensforderung hinreichend geprüft worden ist.

Damit wird auch hervorgehoben, dass die schwerwiegenden Nachteile, insbesondere einer Immobiliarvollstreckung aus notariellen Urkunden, nicht dadurch kompensiert werden, dass dem Verbraucher wegen des Eigentumsverlustes oder anderer Einbußen später Schadensersatz zugesprochen wird.

Das deutsche Rechtssystem ermöglicht zwar zu jedem Zeitpunkt eines Vollstreckungsverfahrens eine gerichtliche Überprüfung und im Rahmen einer vorläufigen Eilentscheidung nach § 769 ZPO auch eine auflagenfreie Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Effektiv wird jedoch diese Möglichkeit von der gleichzeitigen Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage abhängig gemacht, die wiederum erst nach Einzahlung erheblicher Gerichtskostenvorschüsse rechtshängig wird. Gerade die Rechtshängigkeit wird aber in Praxis formell als frühester Entscheidungszeitpunkt durch das Prozessgericht für eine Einstellung angesehen.

Die mittellose Partei, die auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angewiesen ist, müsste in doppelter Hinsicht auf eine wohlwollende Prüfung durch das Prozessgericht warten.

Vollstreckbare Urkunden, die eine sofortige Vollstreckung in beliebiger Höhe ermöglichen, sind in der Regel durch die Kreditinstitute so vorformuliert, dass eine individuelle Verhandlung vor der Beurkundung nicht mehr erfolgt. Die darin verwendeten Klauseln sind demnach unwirksam, da sie einen Rechtsmissbrauch ermöglichen. Die Vollstreckung muss daher mit der Begründung des EuGH in den vorliegenden Fällen auch in Deutschland sofort ohne Auflagen eingestellt werden. Nur dann gewährleisten die nationalen Vorschriften einen effektiven Rechtsschutz und eine Anwendung der Richtlinie über rechtsmissbräuchliche Vertragsklauseln.

In den besonders eiligen Fällen haben die Vollstreckungsgerichte vorläufig die Einstellung zu verfügen.


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