EuGH: Gerichtsstand bei Flugentschädigungen

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Der EuGH (Az. C-606/19) hat Mitte Februar im Vorabentscheidungsverfahren über eine Klage von Flightright gegen die Airline Iberia entschieden, da die Parteien darüber stritten, ob Iberia in Hamburg verklagt werden darf oder nicht.

Worum geht es in dem Fall?

Zwei Fluggäste haben sich in einer einheitlichen Buchung für drei Teilflüge von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian (Spanien) entschieden, die von Iberia und einer weiteren Fluggesellschaft durchgeführt werden sollten. Dann wurde jedoch der Teilflug von Madrid nach San Sebastian annulliert, und zwar ohne eine rechtzeitige Informierung der Fluggäste. Diese verlangen nun 250 Euro Entschädigung pro Person von Iberia und lassen sich vor Gericht durch Flightright vertreten. Flightright hat daraufhin Klage beim AG Hamburg eingereicht. Diese hat sich an den EuGH gewandt, da es an seiner Zuständigkeit zweifelt, weil der dritte Teilflug innerhalb Spaniens liegt.

Was entschied der EuGH zum Gerichtsstand?

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M., erklärt: „Der EuGH entschied verbraucherfreundlich. Er meint, dass hier eine einheitliche Buchung vorliegt und daher beim Gericht des ersten Abflugorts geklagt werden kann. Die Airline ist dazu verpflichtet, den Fluggast zu seinem Reiseziel zu befördern, und zwar unabhängig von der Anzahl der Teilflüge. Beide Parteien, also Airline und Passagier können daher auch am Ort des Abfluges klagen.“

Entscheidung über Gerichtsstand fügt sich in vorherige EuGH-Rechtsprechung ein

Bereits im Sommer letzten Jahres entschied der EuGH (Az. C-502/18), dass bei der Verspätung eines Teilfluges auch die andere Airline in Anspruch genommen werden kann, obwohl sie pünktlich geflogen ist. Das hat der EuGH damit begründet, dass weil beide Airlines zusammen für die Durchführung der Flüge verantwortlich sind. Die Airline kann sich das Geld aber von der anderen Airline zurückholen.

Was sollten Kunden tun, deren Flüge ausgefallen oder verspätet sind?

Rechtsanwalt Guido Kluck erklärt: „Wenn ein Flug verspätet ausgefallen ist, steht dem Fluggast nach der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung von der Airline in Höhe von 250 bis 600 Euro zu. Leider weigern diese sich oftmals, die Entschädigung zu zahlen, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Davon sollte man sich jedoch nicht beirren lassen und in einem solchen Fall einen Anwalt kontaktieren, der die Ansprüche für die Fluggäste durchsetzt.“

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Sie wollen eine Entschädigung fordern und wissen nicht genau, was Sie tun müssen oder die Airline verweigert die Zahlung? Dann wenden Sie sich gerne unverbindlich an uns, wir prüfen den Fall umgehend und entwickeln eine Strategie zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche!

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/eugh-gerichtsstand-bei-flugentschaedigung/ 



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