EuGH-Urteil: Urlaubsanspruch kann rückwirkend geltend gemacht werden

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Sachverhalt

Conley King arbeitete für The Sash Window Workshop (SWWL) auf der Basis eines „Selbstständigen-Vertrags ausschließlich gegen Provision“ von 1999 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2012. Gemäß diesem Vertrag erhielt Herr King ausschließlich Provisionen. Wenn er Jahresurlaub nahm, wurde dieser nicht bezahlt. Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangte er von seinem Arbeitgeber die Zahlung der Vergütung sowohl für genommenen, aber nicht bezahlten, als auch für nicht genommenen Jahresurlaub für den gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung.

Das Employment Tribunal (Arbeitsgericht Vereinigtes Königreich) stufte den Kläger entgegen seiner Bezeichnung im Arbeitsvertrag als Selbstständigen als Arbeitnehmer ein. Das mit weitreichenden Folgen: Die Rechtsmittelinstanz, das Berufungsgericht von England und Wales (Court of Appeal), legte dem EuGH folgende Frage vor: Steht Conley King als Arbeitnehmer auch ein Urlaubsausgleich für die Jahre zu, in denen er gar nicht erst versuchte, freie Tage zu beantragen?

Entscheidung

Der EuGH stellte fest:

„Das Unionsrecht verbietet es, einen Arbeitnehmer dazu zu verpflichten, Urlaub zu nehmen, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat.“ (Urteil v. 29.11.2017 in der Rechtssache C-214/16 Conley King / The Sash Window Workshop Ltd und Richard Dollar)

Der Anspruch auf bezahlten Urlaub stelle einen bedeutenden Grundsatz der Grundrechtecharta der EU dar. Dem Arbeitnehmer, dem aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, seinen Urlaub nicht nehmen kann, sind diese Zeiten zu entschädigen (Auslegung Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG). Beide Seiten, Unternehmen und Mitarbeiter, hätten dafür zu sorgen, dass der jährliche Erholungsurlaub stattfinden könne. Gelinge dies nicht, müssten entgangene Zeiten finanziell abgeglichen werden. Eine Verjährung des Urlaubsanspruchs gebe es in diesem Fall nicht. In Fällen von einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit, den Urlaub zu nehmen, hatte der EuGH dagegen eine Beschränkung vorgenommen.

Fazit

Kommen Arbeitgeber ihrer Pflicht, den gesetzlich vorgesehenen Erholungsurlaub zu gewähren, nicht nach und verhindern die Urlaubsnahme möglicherweise indirekt dadurch, dass sie Arbeitnehmern den Urlaub nicht bezahlen, sind rückwirkende Ausgleichzahlungen auch noch Jahre später möglich. Eine Verjährung oder Verwirkung tritt dann nicht ein.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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