Veröffentlicht von:

Fack ju Göhte - Abmahnung von Waldorf Frommer i.A.d. Constantin Film Verleih GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt für die Constantin Film Verleih GmbH angebliche Urheberrechtsverletzungen über die Tauschbörse „bittorrent” im Internet an dem Blockbuster „Fack ju Göhte“ ab.

Wie inzwischen üblich, wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Ferner wird bereits mit der Abmahnung das Angebot unterbreitet, die Sache gegen Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 815,00 nicht weiter zu betreiben. Sollten Sie von Waldorf Frommer oder anderen Kanzleien eine Abmahnung erhalten haben, weil man Ihnen vorwirft, Film- oder Musikwerke oder PC-Spiele oder sonstige Software aus dem Internet heruntergeladen und/oder gleichzeitig Dritten zum Download angeboten zu haben, sehen Sie sich einer Vielzahl von Ansprüchen des Rechteinhabers ausgesetzt.

Wie sollten Sie mit einer solchen Abmahnung umgehen?

Entgegen diverser Stimmen in verschiedenen Internetforen sollten Sie die Abmahnung oder die in der Abmahnung gesetzten Fristen keinesfalls ignorieren. Ihre Nichtreaktion kann die Einleitung eines kostenintensiven einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Folge haben.

Sie sollten jedoch auch keinesfalls die mit der Abmahnung übermittelte, vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Darüber hinaus sind Sie überhaupt nicht verpflichtet, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wenn Sie den vorgeworfenen Verstoß nicht begangen haben und niemandem die Begehung des Verstoßes ermöglicht haben. Wurde der Verstoß über Ihren Internetanschluss begangen, ohne dass Sie für den Verstoß verantwortlich sind, werden Sie zunächst als sog. Störer behandelt. Als Störer sind Sie bereits nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Inwiefern Sie als Störer zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Erstattung der Anwaltsgebühren aufgefordert werden können, hängt vom Einzelfall ab. Hier hat der BGH inzwischen klargestellt, dass eine Belehrungspflicht gegenüber Ehepartnern und volljährigen Kindern nicht besteht.

Ferner sind die geforderten Beträge nach meiner Einschätzung ohnehin übersetzt. In diesem Zusammenhang müssen Sie beachten, dass Sie als sog. „Störer” – also wenn Sie nicht Täter der Urheberrechtsverletzung sind – ohnehin keinen Schadensersatz zu leisten verpflichtet sind. Weiter ist zu verzeichnen, dass Abmahnkanzleien trotz der Deckelung der Kostenerstattung für die Aussprache einer urheberrechtlichen Abmahnung nach § 97a UrhG nach wie vor übersetzte Gebühren fordern.

Grundsätzlich sollte zunächst individuell geprüft werden, was man Ihnen vorwirft und ob diese Vorwürfe zutreffend sind. Dann berate ich Sie über mögliche Verteidigungsstrategien und informiere Sie über die zu erwartenden Kosten für meine Rechtsberatung. Für weitere Fragen kontaktieren Sie mich per Telefon oder senden Sie mir eine E-Mail. Gerne stehe ich Ihnen auch in einem kurzfristigen Beratungstermin in der Kanzlei zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema