Fälligkeit einer Provision darf nicht von Eingang der Zahlung des Kunden abhängig gemacht werden
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Eine Provisionsregelung im vorformulierten Arbeitsvertrag eines angestellten Handlungsgehilfen, der im Umfang von ca. 80 % Provisionsvergütung erhält, nach der die Provision bei Eingang der Zahlung des Kunden fällig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Denn sie macht den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers von der Durchsetzung des Honoraranspruchs seines Arbeitgebers gegenüber dem Kunden abhängig. Einseitige Eingriffe in die Gehaltsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien sind zum einen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in aller Regel nur bis zu einem Betrag von maximal 20 - 25 % der Gesamtvergütung zulässig. Zum anderen wird durch eine Regelung der Arbeitnehmer auch deswegen unangemessen benachteiligt, weil er zumindest teilweise das Insolvenzrisiko von Kunden des Arbeitgebers trägt ( so das LAG Schleswig-Holstein, 16.04.2013, 1 Sa 290/12 ).
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