Fahranfänger in der Probezeit – Die wichtigsten Fakten!

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Laut Unfallstatistiken sind junge Menschen im Alter zwischen 18 und 25 Jahren überdurchschnittlich häufig an Verkehrsunfällen beteiligt. Dies hängt vielfach damit zusammen, dass sie über wenig Erfahrung im Straßenverkehr verfügen und ihr Fahrverhalten in besonderen Risikosituationen oftmals noch nicht richtig einschätzen können.

Der Gesetzgeber trägt dem Rechnung, indem er für Fahranfänger nach dem ersten Erwerb der Fahrerlaubnis eine Probezeit von 2 Jahren vorgesehen hat (§ 2a Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz). In dieser Zeit sollten Fahranfänger besonders aufmerksam und gewissenhaft am Straßenverkehr teilnehmen, denn bei Zuwiderhandlungen drohen verschärfte Konsequenzen.

A- und B-Verstöße

Es wird zwischen sog. A-Verstößen und B-Verstößen unterschieden (Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung).

A-Verstöße werden als schwerwiegender eingestuft. Darunter fallen z.B. Straftaten wie Trunkenheit im Straßenverkehr, Unerlaubtes Entfernen um Unfallort und Nötigung im Straßenverkehr. Aber auch bestimmte Ordnungswidrigkeiten sind als A-Verstöße aufgelistet: z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h, Rotlichtverstoß, Abstandsverstoß, Vorfahrtsmissachtung, Falsches Überholen, Handyverstoß. Zudem gilt in der Probezeit die 0,0 Promille-Grenze für Fahranfänger.

B-Verstöße bewertet der Gesetzgeber als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen. Dazu gehören z.B. Termin zur Hauptuntersuchung um mehr als 8 Monate überschritten, Mitnahme von Kindern ohne vorgeschriebenen Kindersitz, Profiltiefe der Reifen nicht ausreichend.

Bei ganz leichten Verfehlungen im Straßenverkehr (Verwarnungsgelder ohne Punkteintrag, Parkverstöße ohne Punkteintrag) muss ein Fahranfänger hingegen keine Konsequenzen befürchten.

Stufensystem bei Zuwiderhandlungen

1. Stufe

Wird innerhalb der Probezeit ein A-Verstoß begangen, führt dies neben einem Bußgeld und ggf. einem Fahrverbot sowie einem Eintrag von einem oder mehreren Punkten zu einer Verlängerung der Probezeit um weitere 2 Jahre auf insgesamt 4 Jahre und zur Teilnahme an einem Aufbauseminar (1. Stufe). Die Kosten für das Aufbauseminar belaufen sich auf ca. 450,00 €.

Anders als bei A-Verstößen, erfolgt bei einem B-Verstoß in der Probezeit noch keine Konsequenz. Erst wenn ein Fahranfänger zwei B-Verstöße innerhalb der Probezeit begangen hat, werden die Maßnahmen der 1. Stufe (Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre + Teilnahme an einem Aufbauseminar) angeordnet.

2. Stufe

Wenn ein Fahranfänger innerhalb der verlängerten Probezeit nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erneut auffällig wird und einen weiteren A-Verstoß oder zwei B-Verstöße begeht, wird er schriftlich und kostenpflichtig verwarnt. Zudem wird ihm empfohlen (freiwillig) an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.

3. Stufe

Beim dritten A-Verstoß innerhalb der Probezeit entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis endgültig. Gleiches gilt für weitere zwei B-Verstöße. Der Fahranfänger muss mit der Anordnung einer MPU (Medizinisch-psychologische Untersuchung) rechnen, wenn er einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellt.

Ausnahme

Wer das Aufbauseminar (1. Stufe) nicht rechtzeitig innerhalb der vorgegebenen Frist (meist zwei Monate) absolviert, dem wird die Fahrerlaubnis sofort entzogen.

Angesichts der drohenden, erheblichen Konsequenzen nach einer Zuwiderhandlung in der Probezeit sollte bereits zu Beginn der Sache (nach Erhalt einer Anhörung im Bußgeldverfahren) an ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Fachanwalt eingeschaltet werden. Ich berate Sie gern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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