Fahrerlaubnis / Führerschein auf Probe – A- /B-Verstöße und Folgen wie z.B. Aufbauseminar

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Gemäß § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) wird die erstmalig erworbene Fahrerlaubnis „auf Probe“ erteilt. Die Probezeit dauert zwei Jahre ab Ersterteilung. Ist gegen den Fahranfänger wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die innerhalb der Probezeit begangenen wurde, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die in das Fahreignungsregister („in Flensburg“) einzutragen ist, muß die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen gegen den Betroffenen ergreifen. Dies sogar dann, wenn die Probezeit bei Rechtskraft der Entscheidung zwischenzeitlich abgelaufen ist. Dieses verwaltungsrechtliche Übel tritt also noch zusätzlich zur straf- oder ordnungsrechtlichen Ahndung hinzu. Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (Gescher, Dülmen, Ahaus, Borken) gibt an dieser Stelle einen bewußt kurzen Überblick über die Folgen von Verkehrsverstößen.

Beispiel Aufbauseminar / Nachschulung

Ein Begriff und von den jungen Autofahrern gefürchtet ist das Aufbauseminar als erste Maßnahmenstufe (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 StVG). Diese Nachschulung besteht aus vier theoretischen Unterrichtseinheiten. Hinzu kommt eine Beobachtungsfahrt. Einzelheiten regelt § 35 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Kosten für das Aufbauseminar liegen schnell um die 500,- Euro.

Das Gesetz unterscheidet zwei Anordnungsgründe für das Aufbauseminar. Entweder die Begehung eines schwerwiegenden Verstoß‘ (A-Verstoß) oder zweier weniger schwerwiegender Zuwiderhandlungen (B-Verstöße). Was ein A- und was ein B-Verstoß sind, regelt Anlage 12 zur FeV.

Zu den A-Verstößen gehören Straftaten wie z. B. Unfallflucht, fahrlässige Körperverletzung und Nötigung im Straßenverkehr. Ordnungswidrigkeiten wie z. B. Handy-Verstöße, Abstandsunterschreitung und Geschwindigkeitsüberschreitungen lösen ebenso das Ticket zum erneuten Fahrschulbesuch. Zu den B-Verstößen zählen vor allem Ordnungswidrigkeiten, die nicht mit einem Punkt in Flensburg geahndet werden. Interessanterweise ist für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung als A- oder B-Verstoß die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend. 

Weitere Folgen und drohende Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Probezeit verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist.

Wird die angeordnete Teilnahme am Aufbauseminar nicht (rechtzeitig) beim Straßenverkehrsamt nachgewiesen, ist dem frisch gebackenen Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen – eine spätere Neuerteilung ohne nachgeholtes Aufbauseminar ist nicht möglich.

Möglich sind unbeachtlich dessen auch die Anordnung einer MPU („Idiotentest“), die verkehrspsychologische Beratung und die Entziehung der Fahrerlaubnis für Wiederholungstäter. Gerade angesichts der verlängerten Probezeit nach dem Aufbauseminar kann das zum Problem werden. 

Schnelle Hilfe beim Verkehrsanwalt suchen / Aufbauseminar verhindern

Ein im Straf- und Bußgeldverfahren spezialisierter Rechtsanwalt entwickelt Verteidigungsstrategien, die sogar bei Tatnachweis auf Rechtsfolgen gerichtet sind, die weitere Führerscheinmaßnahmen verhindern. Möglich ist das nämlich und Anwalt Urbanzyk mit Kanzleisitz im Münsterland hat als Fachanwalt für Strafrecht & Verkehrsrecht die ausgewiesenen praktischen und theoretischen Kenntnisse für die effiziente Verteidigung von Fahranfängern. Die auf bundesweite Verteidigung ausgerichtete Kanzlei macht ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich: Kommunikation durch Telefon, Webakte, e-mail ist möglich. 

Dem jungen Verkehrsteilnehmer erleichtert eine frühzeitig vor dem Strafrechtsfall oder Bußgeldverfahren abgeschlossene Verkehrsrechtsschutzversicherung die Entscheidung, sich zum Profi zu begeben. Je früher der Anwalt beauftragt wird, desto besser sind die Ergebnisse.

Foto(s): Privat

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