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«Fahrradfahrverbot» bestätigt

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Sachverhalt:

Der Betroffene Fahrradfahrer war der Polizei aufgefallen, als er in offenbar alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrrad das Rotlicht einer Fußgängerampel überfuhr. Über eine Fahrerlaubnis verfügte er nicht. Der Betroffene äußerte sich gegenüber der Polizei insoweit, dass er regelmäßig Kokain konsumiere. Die anschließende Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von mehr als zwei Promille und einen positiven Befund für Cannabinoide und Benzodiazepine.

Im Strafverfahren wurde der Betroffene wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt.

Im Folgenden untersagte ihm die Behörde unter Berufung auf § 3 Fahrerlaubnisverordnung in Verbindung mit Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV, führerscheinfreie Fahrzeuge, wie Fahrräder oder Mofas im Straßenverkehr zu führen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Verfügung sei gerechtfertigt, da beim Betroffenen weder Alkohol- und/oder Drogenmissbrauch noch erneute Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss auszuschließen seien.

--> Der Betroffene stellt einen Eilantrag gegen die Verbotsverfügung.

GERICHT:

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Behörde den Antragsteller zu Recht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen hat, weil er stark alkoholisiert und unter Betäubungsmitteleinfluss im öffentlichen Straßenverkehr Fahrrad gefahren sei. Damit könne ihm auch das Fahrradfahren untersagt werden. Dabei sei aufgrund einer Verweisung durch § 3 Abs. 2 FeV die Anlage 4 FeV entsprechend anwendbar. Auch von einem Fahrradfahrer gehe ein erhebliches Gefährdungspotential aus.

Beschluss vom 17.01.2008; Az.: 9 B 4217/07

Rechtsanwalt Jan Marx

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