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Fahrtenbuchauflage – Mitwirkung mitenscheidend

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Wegen 37 km/h zu viel bei Tempo 70 erhielt der Vater zweier Söhne eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten. Die Behörde kam auf ihn zu, weil der Pkw auf ihn zugelassen war. Sein unkooperatives Verhalten und der Umstand, dass seine Söhne eineiige Zwillinge sind, erschwerte jedoch die weitere Suche nach dem Temposünder. Erst nachdem er gegen die Fahrtenbuchauflage geklagt hatte, erklärte der Mann, dass er gar nicht mehr Fahrzeughalter sei. Schon zur Zeit des Verkehrsverstoßes habe er nicht mehr über das Auto verfügen können. Überwiegend seien Familienangehörige damit gefahren. Die Kosten für das Auto habe einer seiner Söhne getragen, wofür er Rechnungen vorlegte. Bloß die Zulassung sei noch auf seinem Namen gelaufen. Sofort nach dieser Kenntnis widerrief die Behörde die Fahrtenbuchauflage.

Der Vater wollte jedoch den Prozess mit dem Ziel der Feststellung, die Behörde habe rechtswidrig gehandelt, weiterbetreiben. Dafür hatte der Kläger sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aber selbst den Weg verbaut. Zwar muss sich keiner wegen einer ihm vorgeworfenen Tat selbst belasten. Dieses Recht verhindert aber keine Fahrtenbuchauflage, denn sie dient auch dazu zukünftige Verstöße zu verhindern und somit dem allgemeinen Interesse an einem sicheren Straßenverkehr. Insofern war das Behördenverhalten rechtmäßig, weil der Vater nicht ausreichend an der Ermittlung mitgewirkt hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. So ist der bekannte Täter oder zumindest der Täterkreis zu benennen, will man einer Fahrtenbuchauflage entgehen. Auch die eigene Nachfrage, wer gefahren ist, trägt dazu bei. Führen bei fehlender Kooperation stattdessen weitere Ermittlungen - hier fünf spätere Hausbesuche bei Angehörigen des Klägers - zu keinem Erfolg, dann darf letztendlich eine Fahrtenbuchauflage erfolgen. Bei einem einigermaßen schweren Verstoß sogar gleich beim ersten Mal.

Da der ganze Ermittlungsaufwand hier letztlich nicht nötig gewesen wäre, stellten die Richter auch keine rechtswidrige Fahrtenbuchauflage fest. Denn hätte der Mann vorher klargemacht, dass er nur formaler Halter ist, wäre ihm keine fehlende Mitwirkung aufgrund dieser Stellung vorwerfbar gewesen. Im Übrigen ist die Auflage gleich nach Kenntnis von der fehlenden Haltereigenschaft zurückgenommen worden. Selbst die Dauer war mit 12 Monaten nicht zu lang bemessen. In der Regel führt ein mit einem Punkt bestrafter Verstoß zu sechs Monaten Fahrtenbuchauflage, drei Punkte wie hier zu zwölf Monaten, bei Unfallflucht können es sogar drei Jahre sein.

(VG Gelsenkirchen, Urteil v. 21.03.2012, Az.: 14 K 3097/11)

(GUE)

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