Familienpflegezeitgesetz ab 01.01.2012

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Seit Mai 2008 gilt bereits das Pflegezeitgesetz (PflegeZG), dessen Ziel es ist, „Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern". Bei akut auftretenden Pflegesituationen sind Beschäftigte danach berechtigt, bis zu 10 Tage nach rechtzeitiger Ankündigung der Arbeit fernzubleiben. Das PflegeZG sieht allerdings auch die vollständige oder teilweise Arbeitsbefreiung ohne Vergütung für maximal 6 Monate vor. Das Gesetz gilt für Betriebe ab einer Beschäftigtenzahl von 16 Arbeitnehmern.

Mit dem neuen Familienpflegezeitgesetz (FamPflegeZG) soll zusätzlich ein Instrument geschaffen werden, um die Betreuung Pflegebedürftiger durch Familienmitglieder zu verbessern.

Die Regelungen ähneln dem früheren Altersteilzeitgesetz. Arbeitnehmer sollen für maximal zwei Jahre die wöchentliche Arbeitszeit bis auf 15 Stunden reduzieren können. Die Vergütung wird für die Dauer der Familienpflegezeit vom Arbeitgeber so aufgestockt, dass der Beschäftigte beispielsweise bei 50 prozentiger Arbeit weiterhin 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens erhält. Nach der „Pflegephase" erhält er aber auch nur 75 Prozent seines Bruttogehalts so lange, bis sein Zeitkonto ausgeglichen ist.

Der Arbeitnehmer hat auf die Freistellung nach diesem Gesetz keinen Rechtsanspruch. Das Gesetz wird also nur bei entsprechenden freiwilligen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zur Anwendung kommen. Für den Arbeitgeber gibt es immerhin den Anreiz, die Aufstockung durch Darlehen eines Bundesamtes finanziert zu bekommen.

Angesichts eines verschärften Wettbewerbs um qualifizierte Arbeitnehmer kann die gesetzliche Neuregelung auch durchaus für den Arbeitgeber Vorteile bieten. Er bindet erfahrene Mitarbeiter auf diesem Weg an sein Unternehmen, statt den wesentlich teureren Weg gehen zu müssen, neue Arbeitnehmer einzustellen und einzuarbeiten.

Frank Langer
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Heinz Rechtsanwälte Heidelberg

www.heinz-rae.de

Kontakt: frank.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0


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