Familienrecht/elterliches Sorgerecht: Kinderfotos in den sozialen Medien

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Häufig werden Bilder der eigenen Kinder von Eltern auf Instagram, Facebook und anderen sozialen Netzwerken gepostet. Gerade aber, wenn die Kindeseltern getrennt leben, kann dieses rechtlich problematisch sein.

Das OLG Düsseldorf hat sich in seinem Beschluss vom 20.07.2021, 1-UF 74/21 ausführlich mit diesem Thema beschäftigt.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die neue Freundin des Kindesvaters, die einen Frisörsalon betreibt, Fotos der beiden minderjährigen Töchter auf Instagram und Facebook gepostet. Auf diesen Fotos waren die Töchter beim Haareschneiden abgebildet.

Der Kindesvater war mit der Veröffentlichung der Fotos einverstanden, nicht aber die Kindesmutter, die von der neuen Freundin die Löschung der Fotos und die Abgabe einer Unterlassungserklärung forderte.

Überdies weigerte sich der Kindesvater, das Vorgehen der Kindesmutter gegen seine Freundin zu unterstützen. Er empfand die Haltung der Kindesmutter als Machtspiel und berief sich in der Beschwerdeinstanz unter anderem darauf, dass auch die Kindesmutter selbst vorher schon ohne seine Zustimmung Fotos der Kinder gepostet habe.

Die Kindesmutter hatte zunächst eine einstweilige Anordnung beantragt, woraufhin ihr das Gericht in erster Instanz nach §§ 1628, 1697a BGB das alleinige Sorgerecht für den außergerichtlichen und gerichtlichen Streit mit der Lebensgefährtin übertrug.

Der Vater legte daraufhin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs Beschwerde gegen diese Entscheidung ein – im Ergebnis ohne Erfolg.

Das OLG Düsseldorf wies seine Beschwerde als unbegründet zurück. Das OLG begründete seine Entscheidung sinngemäß wie folgt:

Zur Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen gegen die Freundin sah das OLG die Erheblichkeitsschwelle des § 1628 BGB erreicht. Die Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Medien habe eine erhebliche Bedeutung. So könnten die Posts Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern haben und die Bilder auch unkontrolliert weiterverbreitet werden. Eine Löschung sei kaum möglich. Dadurch könne die Integrität der Persönlichkeit der Kinder und ihrer Privatsphäre spürbar berührt sein.

Die Entscheidungsbefugnis sei dem Elternteil zu übertragen, dessen Vorgehen dem Kindeswohl am besten entspricht.

Da der Kindesvater sich geweigert hatte, an der Unterbindung des Posts mitzuwirken bot nach Auffassung des OLG die Kindesmutter die bessere Gewähr dafür, im Sinne der Kinder über die weitere Verbreitung der Fotos zu entscheiden.

Das OLG hat darüber hinaus, unter Verweis auf § 22 KUG und Art. 6 DSGVO auch klargestellt, dass die einseitige Veröffentlichung der Fotos unzulässig ist.

Für die Verbreitung eines Bildes von einem Kind ist daher die Einwilligung von beiden sorgeberechtigten Elternteilen notwendig.


Sollten Sie hierzu Fragen haben oder selbst als Elternteil betroffen sein, melden Sie sich gerne, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.


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