​FAQ zum Schutz von Bauwerken

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Hier hat Dr. Bernd Lorenz die wichtigsten Fragen zum Schutz von Bauwerken für Sie zusammengestellt:


1. Sind Bauwerke urheberrechtlich geschützt?

Bauwerke sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie aus dem rein handwerklichen und routinemäßigen Schaffen herausragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Urheberrechtlich geschützt sein kann auch ein Grundriss (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Erforderlich für den Schutz von Werken ist im Urheberrecht eine gewisse Schöpfungshöhe. Alltägliche Bauwerke sind deshalb nicht urheberrechtlich geschützt. Bauwerke, die sich im Rahmen des rein handwerklichen und routinemäßigen Schaffens halten, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Erforderlich ist vielmehr, dass das Bauwerk aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt.


2. Darf das Bauwerk ohne Zustimmung des Architekten gebaut werden?

Sofern das Bauwerk urheberrechtlich geschützt ist, steht dem Architekten das Urheberrecht zu. Die Pläne des Architekten dürfen nicht ohne dessen Zustimmung umgesetzt werden. Die Ausführung eines Baus durch einen Anderen nach den Entwürfen des Urhebers ist urheberrechtlich als Vervielfältigung zu werten. Eine Vervielfältigung eines Werkes ist nur nach Zustimmung des Urhebers zulässig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).


3. Darf das Bauwerk ohne Zustimmung des Architekten umgebaut werden?

Der Urheber hat das Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht an seinem Werk (§ 23 UrhG). Sofern das Bauwerk urheberrechtlich geschützt ist, darf es grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Architekten umgebaut werden. Zulässig sind allerdings Änderungen des Bauwerks, zu denen der Architekt seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen darf (§ 39 Abs. 2 UrhG). Wenn es durch den Umbau zu einer Entstellung des Werkes käme, kann der Architekt den Umbau verbieten (§ 14 UrhG).


4. Welche Folgen drohen, wenn das Urheberrecht des Architekten verletzt wird?

Der Architekt hat einen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch (§ 97 UrhG). Der Schadensersatz kann bspw. nach dem entgangenen Gewinn oder einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden. Der Schaden wird dabei auf Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) berechnet. Geltend gemacht werden können aber nur diejenigen Leistungsphasen, die mit der schöpferischen Leistung des Architekten in Verbindung stehen.


5. Können die Rechte des Architekten auf den Bauherrn übertragen werden?

Der Architekt kann die Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie das Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht durch Vertrag auf den Bauherrn übertragen. Aus Sicht des Bauherrn ist eine entsprechende Regelung im Architektenvertrag sinnvoll.


6. Ist es zulässig, Fotos von Bauwerken anzufertigen?

Zulässig ist es, urheberrechtlich geschützte Bauwerke von der öffentlichen Straße aus zu fotografieren (§ 59 UrhG). Wenn das Bauwerk nicht urheberrechtlich geschützt ist, können Fotos auch vom nicht öffentlichen Raum ohne Einwilligung des Architekten veröffentlicht werden. Unter Umständen kann auch die Einwilligung des Eigentümers des Bauwerks für das Anfertigen der Fotos erforderlich sein (siehe FAQ zum Fotorecht).


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