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Fehlende Pflichtangaben in einem Online-Impressum

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OLG Hamm, Urt. v. 02.04.2009 - Az. 4 U 213/08

Fehlende Pflichtangaben in einem Online-Impressum sind kein Bagatellverstoß, vielmehr stellen diese Wettbewerbsverstöße dar, welche nicht lediglich als unbeachtlich anzusehen sind.

Bei fehlenden Pflichtangaben in einem Online-Impressum eines Diensteanbieters, wie z.B. das Handelsregisters, die Handelsregisternummer, die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, welcher nicht lediglich als unbeachtlich anzusehen ist, d.h. dieser Verstoß überschreitet die so genannte Erheblichkeitsschwelle. Begründet wird dies seitens des OLG Hamm damit, dass ein solcher Verstoß geeignet ist, dass wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Denn seit dem 12.12.2007 sind die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) bei der Beurteilung zu berücksichtigen, die auch in das seit dem 30.12.2008 in Kraft getretene UWG eingeflossen sind.

Gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) werden alle Informationen als wesentlich eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht im Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Hierzu gehören nach auch die Pflichtangaben gemäß § 5 TMG.

Zweck der so genannten Anbieterkennzeichnung ist, den Verbraucherschutz zu fördern, denn lediglich durch ein ordnungsgemäßes Impressum kann der Verbraucher nachvollziehen mit wem er einen Vertrag schließen wird. Die Pflichtangaben schaffen somit Transparenz und bilden Vertrauen im ansonsten unpersönlichen WorldWideWeb. Ein nicht nur unerheblicher Wettbewerbsverstoß liegt mithin immer vor, wenn die gesetzlichen Pflichtangaben völlig unterbleiben.

Marco Grünler, M.M.

Rechtsanwalt & Mediator

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz


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