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Fehlerhafter Schufa-Eintrag

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Ist ein negativer Schufa-Eintrag erfolgt, kann dies für den Betroffenen weitreichende Folgen haben. In der Praxis wird es dann nahezu unmöglich einen Darlehens- oder Leasingvertrag abzuschließen.

Doch wann darf ein negativer Schufa-Eintrag erfolgen? Was kann man tun, wenn ein negativer Eintrag zu Unrecht erfolgt ist?

Wann ein negativer Schufa-Eintrag erfolgen darf, regelt § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Nach diesem darf ein Schufa-Eintrag erfolgen wenn:

  1. Die Forderung durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt und nicht bezahlt wurde.
  2. Die Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und nicht bestritten wurde.
  3. Die Forderung ausdrücklich vom Schuldner anerkannt wurde.
  4. Der Betroffene nach Fälligkeit der Forderung zwei Mal angemahnt wurde und zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung an die Schufa mindestens vier Wochen vergangen sind.
  5. Der Betroffene rechtzeitig über die bevorstehende Übermittlung informiert wurde.
  6. Der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder
  7. das Vertragsverhältnis wegen Zahlungsverzug ohnehin gekündigt werden könnte.

Daneben gibt es noch sog. „weiche” Schufa-Einträge. So z.B. wenn das Girokonto über längere Zeit nicht gedeckt ist und Faktoren wie bspw. Zahlungsunwilligkeit vorliegen.
Dies ist dann aber in einer abwägenden Einzelfallentscheidung zu unterziehen.
Da dies aber nicht immer ganz einfach ist, sollte hier ein Anwalt eingeschaltet werden.

Hinzu kommt, dass Sie die sog. „Schufa-Klausel“ unterschrieben haben müssen. Andernfalls dürfen Ihre Daten gar nicht an die Schufa übermittelt werden.

Sollten Sie zu Unrecht bei der Schufa negativ eingetragen worden sein, kann man rechtlich dagegen vorgehen. Es besteht dann ein Anspruch gegen denjenigen, der die Daten an die Schufa übermittelt hat, dies zu unterlassen bzw. den fehlerhaften Eintrag löschen zu lassen.

Hierbei kann Ihnen ein Rechtsanwalt eine große Unterstützung sein.


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