Feststellung der Leistungsfähigkeit durch Einleitung eines ärztlichen Gutachtens in EGV rechtswidrig
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Die Feststellung der Leistungsfähigkeit durch die Einleitung eines ärztlichen Gutachtens in einem die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ist rechtswidrig. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt (Oder) in einem Beschluss vom 27. Juli 2016, Az.: S 38 AS 1113/16 ER.
Nicht im Sinne des Gesetzes
Nach § 44 a SGB II hat die Bundesagentur für Arbeit festzustellen, ob der Arbeitssuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Um diese Feststellung treffen zu können, kann der Leistungsträger nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III den Hilfebedürftigen auffordern zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zweck der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Sofern der Hilfebedürftige bei Aufforderung zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung dieser ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, besteht die Möglichkeit der Absenkung des Arbeitslosengeldes nach § 32 SGB II (LSG RhPf , Urteil v. 05.07.2007 – L 3 175/07AS). Daraus folgt, dass eine amtsärztliche Untersuchung dagegen gerade nicht zum Regelungsgegenstand einer durch Verwaltungsakt festgesetzten Eingliederungsvereinbarung gemacht werden kann, weil dann eine Sanktion bereits nach § 31 Abs. 1 SGB II möglich gewesen wäre.
Dort beträgt der Sanktionsumfang im Übrigen im ersten Schritt 30 vom Hundert, was abschließend dafür spricht, dass der Gesetzgeber mit § 32 SGB II eine zur Eingliederungsvereinbarung bewusst abgegrenzte Regelung getroffen hat (SG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2010 – S 7 AS 4409//10 ER).
Widerspruch einlegen und aufschiebende Wirkung vor dem Sozialgericht beantragen
Sofern das Jobcenter durch eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt eine Untersuchung beim Amtsarzt anordnet, sollte dagegen notfalls mit Hilfe eines Anwalts Widerspruch eingelegt werden. Zugleich sollte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei dem zuständigen Sozialgericht beantragt werden.
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